Schutzschirm für die deutsche Wirtschaft

Politik und öffentlicher Sektor

Börsen stürzen, Produktionsstätten schließen, Lieferketten reißen ab: Die Covid-19-Krise stellt die Wirtschaft vor eine bis dato unvorstellbare Belastungsprobe. Wir erleben den Stillstand des öffentlichen Lebens, mit massiven Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Arbeitswelt.

Es schlägt die Stunde des Staates, die Gesundheit seiner Bürger zu schützen und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass die heimischen Firmen keinen Schaden nehmen und es nicht zu Insolvenzen und Massenentlassungen kommt.

In dieser Stunde brauchen unsere Kunden mehr denn je einen Berater, der ihnen hilft, durch die Krise zu kommen. Wir spannen zusammen mit dem Staat einen Schutzschirm über Ihr Unternehmen.
 

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So unterstützen wir Sie

Covid-19 verbreitet sich in Deutschland weiterhin rasant – mit enormen Auswirkungen auf das gesellschaftliche Leben und die makroökonomische Lage. Der Zugang zu Kapital und die Sicherung von Liquidität werden in der Krise zum entscheidenden Faktor.

Wir wollen, dass möglichst kein Unternehmen in Deutschland nur aufgrund der Corona-Epidemie in die Insolvenz gehen muss.
Peter Altmaier
Bundeswirtschaftsminister

Sämtliche Maßnahmen zur Sicherung Ihres Unternehmens müssen strukturiert und zeitlich aufeinander abgestimmt werden – von der betrieblichen Restrukturierung und Kommunikation mit Banken über die Erstellung eines Liquiditätsplans bis hin zur Beratung in puncto Steuer-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht.

Mit unserer starken Stellung im öffentlichen Sektor und dem Zugang zu allen maßgeblichen Akteuren auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene sorgen wir dafür, dass Sie schnell, unbürokratisch und aus einer Hand Hilfe bekommen und es zu keinen Liquiditätsengpässen kommt.

Was immer getan werden muss, um Ihr Unternehmen zu unterstützen – wir stehen für Sie bereit.

  • Restrukturierung

    • Erstellung und/oder Begutachtung von Konzepten, die die positiven Sanierungsaussichten bestätigen (wird für die Beantragung benötigt)
    • Unterstützung und Umsetzung kurzfristiger Maßnahmen, die die vorhandene Liquidität schonen und stabilisieren
    • Unterstützung bei der Stabilisierung kritischer Liefer- und Leistungsbeziehungen
    • Unterstützung und Umsetzung von Maßnahmen zur Stabilisierung bestehender und zukünftiger Kundenbeziehungen
    • Definition und Umsetzung von Maßnahmen, die die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens sichern
  • Fördermittel/Bürgschaften

    • förder- und beihilferechtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den angekündigten, finanziellen Ressourcen durch die Europäische Kommission, u. a. im Rahmen der Coronavirus Response Investment Initiative
    • Unterstützung bei der Beantragung von akuten Liquiditätshilfen infolge der Lockerung von Bestimmungen des europäischen Beihilferechts
    • Überblick über die aktuellen Fördermöglichkeiten im Rahmen der Einführung eines Milliarden-Schutzschilds für Betriebe und Unternehmen auf Bundesebene
    • Unterstützung zu den geplanten Maßnahmen zur Liquiditätssicherung auf Ebene der einzelnen Bundesländer
  • Finanzierungsberatung

    • Erörterung Ihrer individuellen Problemstellung
    • Überblick über die verschiedenen Hilfsmaßnahmen
    • Beratung zur Inanspruchnahme von Förderinstrumenten der KfW und weiterer Förderbanken und u. a. Erstellung einer strukturierten Gesprächsunterlage für Ihre Hausbank
    • Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrer Hausbank bzw. den Förderbanken und -gebern
  • Erstellung Liquiditätsplan

    • Definition möglicher Szenarien unter Berücksichtigung der tagesaktuellen global-politischen und makroökonomischen Gegebenheiten
    • Erstellung einer täglichen Liquiditätsprognose (13-Wochen-Vorschau) auf der Basis eines Short-Term-Cashflow-Modells unter Berücksichtigung der definierten Zukunftsszenarien
    • Erstellung einer Ad-hoc-Unternehmensplanung zur Ableitung möglicher künftiger Finanzierungslücken auf der Basis definierter Zukunftsszenarien
    • Abbildung und Simulation der Covid-19-Auswirkungen auf finanzielle KPIs und Financial Covenants
  • Steuerpause

    Hilfe bei
    • Stundung von Steuerzahlungen
    • Kürzung von Steuervorauszahlungen
    • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge (bspw. Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) bis zum 31.12.2020

    Weiterführende Informationen EY Tax COVID-19

  • Rechtsberatung

    • Wir bieten Ihnen arbeitsrechtliche Unterstützung, insbesondere bei der Einführung von Kurzarbeit und Homeoffice-Regelungen.
    • Wir helfen Ihnen bei Überprüfung bestehender Verträge auf Regelungen zu höherer Gewalt und Störung der Geschäftsgrundlage in Bezug auf Pandemien.
    • Wir beraten Sie bezüglich der Auswirkungen auf Liefer- und Mietverträge und geben konkrete Handlungsempfehlungen zu Lieferengpässen.
    • Wir überprüfen und unterstützen Sie in Bezug auf gesellschaftsrechtliche Auswirkungen der aktuellen Situation auf Hauptversammlungen und Gesellschafterversammlungen sowie Ad-hoc-Mitteilungen.
    • Wir helfen Ihnen bei der Verlängerung von Fristen und Stundungsregelungen.
    • Wir helfen Ihnen im Rahmen des Business-Continuity-Managements bei der Einführung von Vertretungs-, Unterschriften- und Compliance-Regelungen.
    • Wir bieten Ihnen kompetente Beratung im Zusammenhang mit der partiellen Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.
    • Wir helfen Ihnen, Beschaffungsprozesse bei Corona-bedingter Dringlichkeit beschleunigt, aber vergaberechtskonform durchzuführen.

    Die Europäische Kommission bietet Erleichterung beihilfenrechtlicher und weiterer regulatorischer Beschränkungen

    • Wir helfen Interessengruppen bei beabsichtigten Notifizierungen nach Art. 107 Abs. 2 lit. c) AEUV (beispielsweise Messen, Konzertveranstalter u. a.)

      Die EU-Mitgliedstaaten können sich auf Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV berufen, um akute Liquiditätsspritzen zur Vermeidung von Insolvenz zu verwenden. Darüber hinaus wurde die Covid-19-Krise als „sonstiges außergewöhnliches Ereignis“ im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. c AEUV eingestuft. Die Kommission genehmigte innerhalb von 24 Stunden eine entsprechende dänische Regelung für Schäden durch die Absage von Großveranstaltungen.
       
    • Wir helfen bei Notifizierungen (aufgrund neuer rechtlicher Rahmenregelung vom 19. März 2020) nach Art. 107 Abs. 3 lit. b) und c) AEUV

      Die EU-Mitgliedstaaten können sich auf Art. 107 Abs. 3 lit. c) AEUV und lit. b) AEUV (Italien) berufen, um akute Liquiditätsspritzen zur Vermeidung einer Insolvenz zu nutzen. 
       
    • Wir beraten Sie im Hinblick darauf, was aufgrund der Flexibilität des beihilfenrechtlichen Regelungsrahmens an öffentlichen Begünstigungen möglich ist

      Das Beihilferecht stellt klar, dass Steuerstundungen und die Förderung von Löhnen und Gehältern (z. B. Kurzarbeit), sofern sie unabhängig von der Größe des Unternehmens und des Sektors gewährt werden, keine Beihilfen darstellen, da Selektivität fehlt. 

    Weitere Materialien

Übersicht über aktuelle politische Maßnahmen

  • Maßnahmen der EU Kommission

    Die Europäische Kommission hat die regulatorischen Beschränkungen aus dem Beihilfenrecht weitgehend erleichtert, damit die einzelnen Mitgliedstaaten der EU kurzfristige Finanzierungshilfen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Krise zur Verfügung stellen können. Darüber hinaus hat auch die Kommission selbst die Ausreichung erheblicher Summen als finanzielle Unterstützung zugesichert. Beispielsweise soll ein Milliardenbetrag aus dem EU-Budget als zusätzliche Garantie für den Europäischen Investitionsfonds (European Investment Fund) gewährt werden und über die bestehenden Programme (COSME und Innovfin) Wirkung entfalten.

    Zudem wurde die Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronakrise (Coronavirus Response Investment Initiative) mit einem Finanzierungsvolumen in Höhe von 37 Mrd. Euro ins Leben gerufen. Über diese Initiative sollen u. a. 29 Mrd. Euro an Strukturmitteln um die nicht abgerufenen Mittel aus den Europäischen Strukturfonds in Höhe von 8 Mrd. Euro, die von den Mitgliedstaaten grundsätzlich zurückzuerstatten wären, aufgestockt werden. Diese Gelder werden durch die Mitgliedstaaten ausgereicht und sollen Anreize für Investitionen (u. a. auch in das Gesundheitssystem) setzen.

  • Maßnahmen des Bundes

    Milliarden-Schutzschirm für Betriebe und Unternehmen

    Die Bundesregierung hat am 13. März 2020 einen Schutzschirm für Betriebe und Unternehmen aufgelegt, in dessen Rahmen Finanzierungshilfen in Milliardenhöhe über bestehende und neue Programme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) an Unternehmen ausgegeben werden sollen. Die Europäische Kommission hat dazu die Regelungen zur angekündigten Ausweitung der KfW-Sonderprogramme aus beihilfenrechtlicher Sicht genehmigt. Darüber hinaus wurde die KfW ermächtigt, verbindliche Vorzusagen zu geben, auf deren Grundlage die Hausbanken Vorfinanzierungen zur Verfügung stellen können.

    Es stehen folgende KfW-Corona-Hilfen zur Verfügung:

    • KfW-Unternehmerkredit von bis zu 1 Mrd. Euro für am Markt etablierte Unternehmen
    • ERP-Gründerkredit – universell von bis zu 1 Mrd. Euro für jüngst gegründete Unternehmen
    • KfW-Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ über 25 Mio. Euro

    Ab dem 06.04.2020 gilt ein erleichterter Zugang zu den Fördermaßnahmen des Bundes:

    • Antragsberechtigt sind Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern.
    • Es erfolgt eine 100%ige Haftungsfreistellung der Hausbank durch die KfW/den Bund; es werden keine Sicherheiten und keine Risikoprüfung gefordert (weder durch die Hausbank noch durch die KfW).
    • Die Kredithöhe beträgt drei durchschnittliche Monatsumsätze des Jahres 2019, pro Unternehmen jedoch maximal 500.000 Euro (bei 11–49 MA) bzw. 800.000 Euro (ab 50 MA); Laufzeit: 10 Jahre (ggf. bis zu 2 Jahre tilgungsfrei); Zinssatz: 3 % p. a.
    • Das Unternehmen darf zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
    • Das Unternehmen muss zuvor Gewinn gemacht haben (Durchschnitt der letzten drei Jahre). Die Hausbank muss dies sowie den Umsatz und die Anzahl der Beschäftigten vor der Darlehensauszahlung prüfen.
    • Das Unternehmen muss seit mindestens 01.01.2019 am Markt aktiv gewesen sein.

    Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz

    Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds (WSF) ergänzt die KfW-Corona-Hilfen und dient der Stabilisierung großer Unternehmen der Realwirtschaft, um Arbeitsplätze, Lieferketten und Wertschöpfung zu sichern. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds kann großen, systemrelevanten Unternehmen Eigenkapital durch Erwerb von Beteiligungen zuführen oder auch bei Rekapitalisierungsmaßnahmen mittels stiller Beteiligungen oder nachrangiger Schuldverschreibungen unterstützen sowie bis zum 31. Dezember 2021 begebene Schuldtitel oder begründete Verbindlichkeiten übernehmen. Die Stabilisierungsmaßnahmen haben ein Gesamtvolumen von 600 Mrd. Euro und umfassen einen Garantierahmen, um Unternehmen die Refinanzierung am Kapitalmarkt zu erleichtern (400 Mrd. Euro) sowie Kreditermächtigungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen (100 Mrd. Euro) und Refinanzierung des Durchleitungsgeschäfts der KfW für die ihr durch die Bundesregierung zugewiesenen Sonderprogramme (100 Mrd. Euro) zu ermöglichen.

    Eckpunkte der Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige

    Als Soforthilfe für Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständige und Angehörige der freien Berufe werden finanzielle Soforthilfen gewährt. Diese bestehen in steuerbaren Zuschüssen, die im Wege einer Einmalzahlung für einen Zeitraum von drei Monaten gewährt werden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten infolge der Corona-Krise – d. h. Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 und keine wirtschaftlichen Schwierigkeiten vor März 2020 – eingetreten sind. Bei bis zu fünf Beschäftigten beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro, bei sechs bis zehn Beschäftigten bis zu 15.000 Euro.

     

    Übersicht über die Hilfsprogramme des Bundes

  • Maßnahmen der Bundesländer

    Auch die einzelnen Länder der Bundesrepublik Deutschland haben bereits Initiativen zu Corona-Soforthilfen angekündigt und teils umgesetzt. Über diese werden vorrangig kleine und mittelständische Unternehmen durch Gewährung kurzfristiger Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen und Darlehen unterstützt. Dabei setzen die Länderregierungen auf beschleunigte Prozesse im Zusammenhang mit der Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der dringend benötigten Mittel, um eine Vielzahl von sonst drohenden Insolvenzen zu verhindern. Die konkreten Förderprogramme und deren Zugangsvoraussetzungen variieren von Bundesland zu Bundesland teils erheblich.

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