Im Juli 2020 hat der EuGH in der Rechtssache C-311/18 („Schrems II“) u. a. entschieden, dass die Vereinigten Staaten „im Wesentlichen kein der EU vergleichbares Schutzniveau“ für die Übermittlung personenbezogener Daten gewährleisten und daher das „Privacy-Shield“ als Angemessenheitsbeschluss ungültig ist.
Der Fall hat Auswirkungen für die Datenübermittlung in alle Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR): Die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer darf nicht dazu führen, den in der EWR gewährten Schutz zu schwächen oder zu verwässern. Um im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu handeln, müssen Unternehmen die Anforderungen aus dem Schrems-II-Urteil für Drittlandsübermittlungen von personenbezogenen Daten befolgen – andernfalls drohen ihnen Bußgelder in Höhe von 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Was Unternehmen nach dem Schrems-II-Urteil jetzt tun sollten
Datenverarbeitende Unternehmen in Europa, die personenbezogene Daten in ein Drittland übermitteln („Datenexporteure“), müssen beurteilen, ob in dem betreffenden Drittland das von der DSGVO geforderte Schutzniveau sichergestellt wird. Falls nicht, ist zu prüfen, ob durch zusätzliche Maßnahmen ein der DSGVO vergleichbares Schutzniveau gewährleistet werden kann. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat Empfehlungen mit sechs Schritten für die Umsetzung der Anforderungen aus dem Schrems-II-Urteil herausgegeben.
Schritt 1: Die Datenübermittlungen kennen
Der Datenexporteur muss seine Datenübermittlungen in Drittländer dokumentieren. Dies umfasst auch etwaige Weiterübermittlungen durch seine eingesetzten Auftragsverarbeiter. Laut EDSA ist die Kenntnis aller Datenübermittlungen ein wesentlicher erster Schritt zur Erfüllung der Rechenschaftspflicht als Datenschutzgrundsatz.
Für die Dokumentation der Datenübermittlungen können sogenannte Data-Discovery-Lösungen die Identifizierung relevanter Informationen bei einer Datenübermittlung ins Drittland unterstützen. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und die Informationspflicht an Betroffene können dabei ebenfalls von Nutzen sein, um eine Übersicht aller Datenübermittlungen transparent zu dokumentieren. Übermittlungen, die nicht oder nicht mehr angemessen, relevant oder notwendig erscheinen, sind einzustellen (Grundsatz der Zweckgebundenheit).
Maßnahmen
Für die Beschreibung der Datenübermittlung sind Verzeichnisse der Verarbeitungstätigkeit entsprechend zu ergänzen, zu aktualisieren und zu pflegen, um Übermittlungen mit den dazugehörigen personenbezogenen Daten, Zwecken usw. zu dokumentieren. Es sollte auch festgestellt werden, ob überhaupt eine Notwendigkeit zur Übermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland besteht. Vertragsmanagement-Tools können die automatisierte Auswertung von Verträgen unterstützen.