Mit dem eWpG sollten insbesondere bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anlegerschutzes die Voraussetzungen für finanztechnologische Innovationen verbessert werden.
Statt der klassischen Begebung von Wertpapieren durch Ausstellung einer Wertpapierurkunde, können diese seit Inkrafttreten des eWpG nun elektronisch, das heißt durch Eintragung in ein Wertpapierregister, begeben werden – bislang allerdings beschränkt auf Inhaberschuldverschreibungen, etwa in Form von Pfandbriefen und auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen an Sondervermögen. Aufgrund der als erheblich bewerteten gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausgabe elektronischer Aktien erst zu einem späteren Zeitpunkt folgen.
Kürzlich wurde nunmehr von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Referentenentwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV-RefE) veröffentlicht. Dieser konkretisiert die im eWpG für elektronische Wertpapierregister getroffenen Bestimmungen. Da die Verabschiedung des eWpRV-RefE nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf und die Verordnung entsprechend ihrem Entwurf bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten soll, ist mit einer kurzfristigen Umsetzung zu rechnen.
Grundstein für Kryptowertpapierregister gelegt
Bei elektronischen Wertpapieren wird zwischen sogenannten Zentralregisterwertpapieren und Kryptowertpapieren (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG) unterschieden. Die beiden Wertpapierformen differieren lediglich in der Art des verwendeten elektronischen Wertpapierregisters. Während Zentralregisterwertpapiere in ein zentrales Register (§ 12 eWpG) eingetragen werden, erfolgt die Eintragung von Kryptowertpapieren in ein sogenanntes Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG).
Für das eWpG, wie auch für den eWpRV-RefE, ergibt sich daraus eine Zweiteilung. So finden sich zunächst gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von elektronischen Wertpapieren und elektronischen Wertpapierregistern, die sodann durch spezifische Regelungen für Kryptowertpapiere und Kryptowertpapierregister ergänzt werden.
Diese Zweiteilung ist der Dezentralität des für Kryptowertpapiere verwendeten Aufzeichnungssystems geschuldet, das spezifische Regelungen erfordert. So müssen Kryptowertpapierregister unter anderem auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen geführt werden, in denen Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung wie auch nachträgliche Veränderung geschützt zu speichern sind (§ 16 Abs. 1 eWpG). Diese technischen Voraussetzungen können zwar, müssen jedoch nicht, durch die Verwendung einer Blockchain erfüllt werden. Sowohl das eWpG als auch der eWpRV-RefE geben hier nur technische Rahmenbedingungen vor, mit dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit einerseits und der Sicherstellung eines hohen Anlegerschutzniveaus andererseits. Vorgaben an die konkrete Gestaltung des für ein Kryptowertpapierregister verwendeten Distributed-Ledger-Systems werden weitgehend nicht gemacht.
Die Führung eines Kryprowertpapierregisters ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG). Mit einer entsprechenden Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können sowohl Emittenten von Kryptowertpapieren als auch andere Finanzdienstleister Kryptowertpapierregister führen.
Die mit dem eWpG verbundenen Fortschritte ermöglichen effizientere und kostensparendere Wertpapiertransaktionen. Positiv zu bewerten ist insbesondere der dem eWpG und dem eWpRV-RefE inhärente Grundsatz der Technologieneutralität. Er lässt ausreichenden Spielraum für technologische Innovationen.
Die mit dem eWpG verbundenen Fortschritte ermöglichen effizientere und kostensparendere Wertpapiertransaktionen. Positiv zu bewerten ist insbesondere der dem eWpG und dem eWpRV-RefE inhärente Grundsatz der Technologieneutralität. Er lässt ausreichenden Spielraum für technologische Innovationen, wenngleich damit im Einzelfall auch Rechtsunsicherheiten verbunden sein können und hinsichtlich technischer Gestaltungen in der Praxis noch Standards etabliert werden müssen. Zu welchem Zeitpunkt auch die elektronische Ausgabe anderer Wertpapiere, wie etwa die von Aktien, möglich sein wird, ist derzeit noch offen. Zeitnah ist jedoch mit der Einführung von sogenannten Kryptofondsanteilen zu rechnen, wie der kürzlich veröffentlichte Entwurf einer Verordnung über Krytofondsanteile des BMJV und des BMF zeigen.
Fazit
Mit dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wird in Deutschland erstmals die rein digitale Ausgabe von Wertpapieren ermöglicht, unter anderem auch auf Basis der Blockchain-Technologie. Durch das neue eWpG ist es ab sofort möglich, bestimmte Wertpapiere rein elektronisch zu begeben, ohne wie bisher eine (Global-)Urkunde in Papierform auszuhändigen. Diese elektronischen Wertpapiere existieren in zwei verschiedenen Formen: als Zentralregister- und als Kryptowertpapiere. Die beiden Arten elektronischer Wertpapiere unterscheiden sich dadurch, dass Zentralregisterwertpapiere in einem „zentralen Register“ und Kryptowertpapiere in einem „Kryptowertpapierregister“ eingetragen werden.