4 Minuten Lesezeit 22 September 2021
Person hält ein Mobiltelefon mit Krypto-Grafik

Was es beim Launch des Kryptowertpapierregisters zu beachten gilt

Von Ansgar Becker

Partner | Head of Financial Services l Rechtsanwalt | Deutschland

Ansgar Becker ist Rechtsanwalt bei EY Law und leitet den Bereich Financial Services für Deutschland.

4 Minuten Lesezeit 22 September 2021

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  • eWpG – neue Verordnung zu elektronischen Wertpapierregistern

Mit dem Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) nimmt die Digitalisierung des deutschen Finanzmarkts Fahrt auf.

Überblick:

  • Das eWpG legt den Grundstein für die digitale Ausgabe von Wertpapieren und damit für einen Handel ohne physische Urkunden.
  • Eingeführt wurden zunächst elektronische Versionen für drei Arten von Wertpapieren: Schuldverschreibungen, Pfandbriefe und Investmentanteilsscheine. Mit den Kryptowertpapieren, die in einem dezentralen Register gespeichert werden, beschreitet das eWpG einen vollständig neuen Weg.

Die Ausgabe von Wertpapieren als physische Urkunde gehört in Ländern wie beispielsweise Frankreich oder Luxemburg der Vergangenheit an – dank der Eintragungsmöglichkeit in ein Wertpapierregister. Nach deutschen Recht war die Wertpapierurkunde bis vor Kurzem für alle Arten von Wertpapieren zwingend erforderlich. Da ein Handel von verbrieften Wertpapieren durch den grundsätzlich erforderlichen tatsächlichen Besitzerwechsel der Wertpapierurkunde erschwert ist, behilft man sich in Deutschland bislang mit der Verwendung von Globalurkunden. Diese werden bei einem Zentralverwahrer, in Deutschland der Clearstream Banking AG, verwahrt. Der Wertpapierhandel kann so zum größten Teil über Buchungen zwischen verschiedenen Wertpapierdepots vollzogen werden, ohne dass es eines tatsächlichen Besitzerwechsels bedarf. Diese Konstruktion zur „Problemlösung“ ist allerdings mit Kosten verbunden, die im Wege einer Dematerialisierung von Wertpapieren eingespart werden können.

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  • eWpG – neue Verordnung zu elektronischen Wertpapierregistern

eWpG: Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren beschlossen

Knapp ein Jahr nachdem am 11. August 2020 der Referentenentwurf für das Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren (eWpG) veröffentlicht wurde, trat das Gesetz am 10. Juni dieses Jahres in Kraft. Das eWpG entstammt der von der Bundesregierung im Jahr 2019 veröffentlichten Blockchain-Strategie, in der der Gesetzgeber als eine prioritäre Maßnahme insbesondere die Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Wertpapiere vorsah. Mit dem eWpG sollten insbesondere bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anlegerschutzes die Voraussetzungen für finanztechnologische Innovationen verbessert werden.

Mit dem eWpG sollten insbesondere bei gleichzeitiger Gewährleistung des Anlegerschutzes die Voraussetzungen für finanztechnologische Innovationen verbessert werden.

Statt der klassischen Begebung von Wertpapieren durch Ausstellung einer Wertpapierurkunde, können diese seit Inkrafttreten des eWpG nun elektronisch, das heißt durch Eintragung in ein Wertpapierregister, begeben werden – bislang allerdings beschränkt auf Inhaberschuldverschreibungen, etwa in Form von Pfandbriefen und auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen an Sondervermögen. Aufgrund der als erheblich bewerteten gesellschaftsrechtlichen Auswirkungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausgabe elektronischer Aktien erst zu einem späteren Zeitpunkt folgen.

Kürzlich wurde nunmehr von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) und dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Referentenentwurf einer Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV-RefE) veröffentlicht. Dieser konkretisiert die im eWpG für elektronische Wertpapierregister getroffenen Bestimmungen. Da die Verabschiedung des eWpRV-RefE nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf und die Verordnung entsprechend ihrem Entwurf bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten soll, ist mit einer kurzfristigen Umsetzung zu rechnen.

Grundstein für Kryptowertpapierregister gelegt

Bei elektronischen Wertpapieren wird zwischen sogenannten Zentralregisterwertpapieren und Kryptowertpapieren (vgl. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 eWpG) unterschieden. Die beiden Wertpapierformen differieren lediglich in der Art des verwendeten elektronischen Wertpapierregisters. Während Zentralregisterwertpapiere in ein zentrales Register (§ 12 eWpG) eingetragen werden, erfolgt die Eintragung von Kryptowertpapieren in ein sogenanntes Kryptowertpapierregister (§ 16 eWpG).

Für das eWpG, wie auch für den eWpRV-RefE, ergibt sich daraus eine Zweiteilung. So finden sich zunächst gemeinsame Bestimmungen für alle Arten von elektronischen Wertpapieren und elektronischen Wertpapierregistern, die sodann durch spezifische Regelungen für Kryptowertpapiere und Kryptowertpapierregister ergänzt werden.

Diese Zweiteilung ist der Dezentralität des für Kryptowertpapiere verwendeten Aufzeichnungssystems geschuldet, das spezifische Regelungen erfordert. So müssen Kryptowertpapierregister unter anderem auf fälschungssicheren Aufzeichnungssystemen geführt werden, in denen Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen unbefugte Löschung wie auch nachträgliche Veränderung geschützt zu speichern sind (§ 16 Abs. 1 eWpG). Diese technischen Voraussetzungen können zwar, müssen jedoch nicht, durch die Verwendung einer Blockchain erfüllt werden. Sowohl das eWpG als auch der eWpRV-RefE geben hier nur technische Rahmenbedingungen vor, mit dem Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit einerseits und der Sicherstellung eines hohen Anlegerschutzniveaus andererseits. Vorgaben an die konkrete Gestaltung des für ein Kryptowertpapierregister verwendeten Distributed-Ledger-Systems werden weitgehend nicht gemacht.

Die Führung eines Kryprowertpapierregisters ist eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung (§§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 8, 32 Abs. 1 Satz 1 KWG). Mit einer entsprechenden Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können sowohl Emittenten von Kryptowertpapieren als auch andere Finanzdienstleister Kryptowertpapierregister führen.

Die mit dem eWpG verbundenen Fortschritte ermöglichen effizientere und kostensparendere Wertpapiertransaktionen. Positiv zu bewerten ist insbesondere der dem eWpG und dem eWpRV-RefE inhärente Grundsatz der Technologieneutralität. Er lässt ausreichenden Spielraum für technologische Innovationen.

Die mit dem eWpG verbundenen Fortschritte ermöglichen effizientere und kostensparendere Wertpapiertransaktionen. Positiv zu bewerten ist insbesondere der dem eWpG und dem eWpRV-RefE inhärente Grundsatz der Technologieneutralität. Er lässt ausreichenden Spielraum für technologische Innovationen, wenngleich damit im Einzelfall auch Rechtsunsicherheiten verbunden sein können und hinsichtlich technischer Gestaltungen in der Praxis noch Standards etabliert werden müssen. Zu welchem Zeitpunkt auch die elektronische Ausgabe anderer Wertpapiere, wie etwa die von Aktien, möglich sein wird, ist derzeit noch offen. Zeitnah ist jedoch mit der Einführung von sogenannten Kryptofondsanteilen zu rechnen, wie der kürzlich veröffentlichte Entwurf einer Verordnung über Krytofondsanteile des BMJV und des BMF zeigen.

Fazit

Mit dem am 10. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) wird in Deutschland erstmals die rein digitale Ausgabe von Wertpapieren ermöglicht, unter anderem auch auf Basis der Blockchain-Technologie. Durch das neue eWpG ist es ab sofort möglich, bestimmte Wertpapiere rein elektronisch zu begeben, ohne wie bisher eine (Global-)Urkunde in Papierform auszuhändigen. Diese elektronischen Wertpapiere existieren in zwei verschiedenen Formen: als Zentralregister- und als Kryptowertpapiere. Die beiden Arten elektronischer Wertpapiere unterscheiden sich dadurch, dass Zentralregisterwertpapiere in einem „zentralen Register“ und Kryptowertpapiere in einem „Kryptowertpapierregister“ eingetragen werden.

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Ansgar Becker ist Rechtsanwalt bei EY Law und leitet den Bereich Financial Services für Deutschland.