In Einklang mit der Ergänzung der Präambel sieht der DCGK 2022 eine neue Empfehlung (A.1) mit Bezug zur CSRD vor. Danach sollen Vorstände die mit Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für ihre Unternehmen gemeinsam mit ökologischen und sozialen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit systematisch identifizieren und bewerten. In der Unternehmensstrategie soll verankert werden, wie wirtschaftliche, ökologische und soziale Zielsetzungen in einem angemessenen Verhältnis umgesetzt werden können. Die Unternehmensplanung soll finanzielle wie auch nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen.
In Grundsatz 4 präzisiert die Kodexkommission zum einen die bisherige Formulierung und spricht nun von einem angemessenen (statt geeigneten) und wirksamen internen Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagementsystem (RMS). Zum anderen wird die Pflicht zur internen Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme ergänzt.
Daran anknüpfend beinhaltet die neue Empfehlung A.3 die Ausrichtung von IKS und RMS sowohl auf finanzielle als auch auf nachhaltigkeitsbezogene Ziele, soweit dies nicht bereits durch gesetzliche Erfordernisse geboten ist, und empfiehlt die Etablierung entsprechender Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten.
Grundsatz 5, der bisher lediglich klarstellte, dass der Vorstand für die Einhaltung gesetzlicher und interner Bestimmungen zu sorgen hat, stellt klar, dass das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem auch ein an der Risikolage des Unternehmens ausgerichtetes Compliance Management System (CMS) umfassen. Aus Sicht der Kommission entspricht dies einer redaktionellen Ergänzung, die im Einklang mit den am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Anforderungen des FISG in § 91 Abs. 3 AktG zu erfolgen hat.
Darüber hinaus enthält die neue Fassung des DCGK 2022 in Ziffer A.5 eine Empfehlung zur erweiterten Berichterstattung im Lagebericht. Künftig sollen die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems (implizit inkl. CMS) beschrieben werden. Zudem soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden.
§ 289 Abs. 4 HGB sieht bereits heute eine Pflicht für Kapitalgesellschaften vor, wesentliche Merkmale des IKS und des RMS in Bezug auf den Rechnungslegungsprozess zu beschreiben. Da mit dem FISG die Pflicht zur Einrichtung eines umfassenden bzw. unternehmensweiten IKS und RMS gesetzlich formuliert wurde, empfiehlt die Kodexkommission in der Neufassung des Kodex, die Offenlegungsanforderungen entsprechend auszuweiten. In der Begründung führt die Regierungskommission aus, dass sich die Stellungnahme zur Angemessenheit und Wirksamkeit regelmäßig darauf beziehen soll, worin die interne Überwachung der Systeme bestanden hat und für welche Systeme ggf. extern Prüfungen durchgeführt wurden. Weiterhin erläutert die Kommission, dass die interne Überwachung der Wirksamkeit des RMS und IKS als Vorstandsaufgabe die Voraussetzung ist, um eine Stellungnahme nach Empfehlung A.5 abgeben zu können.
Bisher definiert Grundsatz 6 Abs. 1 DCGK die Kernaufgaben des Aufsichtsrats entsprechend dem gesetzlichen Pflichtenkatalog. In der neuen Fassung des DCGK wird nun ergänzt, dass die Überwachungs- und Beratungsaufgaben des Aufsichtsrats insbesondere auch Nachhaltigkeitsfragen umfassen.