Wer Verpflichtungen nach dem EU-MPfG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz schuldig und ist mit bis zu 50.000 Euro (bei Vorsatz) bzw. 25.000 Euro (bei grober Fahrlässigkeit) zu bestrafen.
Ab 01.07.2020 müssen alle (neuen) Gestaltungen binnen 30 Tagen ab dem Tag,
- der dem Tag der Bereitstellung der meldepflichtigen Gestaltung zur Umsetzung folgt,
- der dem Tag folgt, an dem der relevante Steuerpflichtige bereit ist, die meldepflichtige Gestaltung umzusetzen, oder
- an dem der relevante Steuerpflichtige den ersten Schritt zur Umsetzung der meldepflichtigen Gestaltung gesetzt hat,
gemeldet werden. Maßgeblich ist jeweils der früheste dieser Zeitpunkte.
Bei Meldung durch den Intermediär hat diese ebenfalls binnen 30 Tagen, beginnend an dem der unmittelbaren oder mittelbaren Hilfe, Unterstützung oder Beratung folgenden Tag, zu erfolgen. Die Meldefrist für Intermediäre beginnt im Fall ihrer Entbindung von der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht an dem Tag nach der Entbindung durch den relevanten Steuerpflichtigen. Dem Intermediär stehen ebenfalls 30 Tage für die Meldung zur Verfügung, wenn die Entbindung innerhalb der 30-Tage-Frist des Steuerpflichtigen erfolgt.
Wer Verpflichtungen nach dem EU-MPfG vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit nach dem Finanzstrafgesetz schuldig und ist mit bis zu 50.000 Euro (bei Vorsatz) bzw. 25.000 Euro (bei grober Fahrlässigkeit) zu bestrafen. Die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige ist explizit ausgeschlossen.
Aus praktischer Sicht sind daher einige Dinge zu beachten. So ist zum einen eine Bewusstseinsbildung im Unternehmen einzuleiten, um die relevanten Abteilungen mit den konkreten und deren Relevanz für das konkrete Unternehmen zu analysieren. Zudem ist darauf zu achten, dass hier eine Vielzahl möglicher Akteure zu koordinieren ist. So müssen u. U. mehrere Intermediäre (Berater) in unterschiedlichen Staaten und mehrere relevante Steuerpflichtige (z. B. Mutter- und Tochtergesellschaft) koordiniert werden, um eine einheitliche Meldung oder eine abgestimmte Nichtmeldung sicherzustellen. Es ist somit ein erhöhter Abstimmungs- und Koordinationsbedarf gegeben. Zu guter Letzt ist dann noch sicherzustellen, dass rechtzeitig ein geeigneter Prozess im Unternehmen implementiert ist, um der Meldepflicht (von 30 Tagen ab dem relevanten, die Meldepflicht auslösenden Ereignis) fristgerecht nachkommen zu können.
Dabei sei darauf hingewiesen, dass andere Staaten die Richtlinie zum Anlass genommen haben, weitere Meldepflichten einzuführen (z. B. auch rein innerstaatliche Gestaltungen oder andere Steuerarten wie beispielsweise Umsatzsteuer in die Meldepflicht zu inkludieren). Auch sind Sanktionen bei Nichtmeldung oder unzureichender Meldung in manchen Staaten erheblich empfindlicher.
Daher ergeben sich folgende To-Dos:
- Bewusstseinsbildung betreffend die meldepflichtigen Gestaltungen im Unternehmen
- Aufarbeitung aller Gestaltungen seit 25.06.2018 und Analyse, ob eine Meldepflicht besteht
- Sicherstellung der Implementierung geeigneter interner Prozesse, der Abstimmung mit allen beteiligten Personen und der tatsächlichen Meldung binnen 30 Tagen
- Technische Umsetzung/ Voraussetzungen
Fazit
Das EU-MPfG entspricht weitgehend der EU-Richtlinie, die bereits mit 25.06.2018 in Kraft getreten ist. Es regelt die Meldepflicht sowie den automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen im Bereich der direkten Steuern und verpflichtet insbesondere Intermediäre und relevante Steuerpflichtige zur Meldung derartiger Gestaltungen. Hier noch weitere Informationen zum Thema Mandatory Disclosure Regime (MDR) und wie wir Sie dabei unterstützen können.