4 Minuten Lesezeit 18 September 2020
Familie mit Homeoffice und Homeschooling

Homeoffice “New ways of working” – Krise als Chance?

Autoren
Regina Karner

Partnerin, People Advisory Services, Steuerberatung | Österreich

Erfahrene Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Lebt mit ihrer Familie in Wien.

Herwig Debriacher

Partner, People Advisory Services, Steuerberatung | Österreich

Hat langjährige Erfahrung zu sämtlichen Fragestellungen des grenzüberschreitenden Mitarbeitereinsatzes. Privat widmet sich der gebürtige Kärntner vor allem seiner Familie und dem Eishockeysport.

4 Minuten Lesezeit 18 September 2020

Die COVID-19-Krise hat unseren Alltag und auch die Arbeitswelt in Österreich grundlegend auf den Kopf gestellt.

Die Aufforderung der Regierung im März dieses Jahres an die Arbeitgeber, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern soweit möglich das Arbeiten von zu Hause aus zu ermöglichen, um die weitere Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen, wurde von zahlreichen Unternehmen kurzfristig umgesetzt und das „Homeoffice“ damit von einer Notwendigkeit zur Normalität. So selbstverständlich das Homeoffice innerhalb kürzester Zeit aufgrund der COVID-19-Krise auch geworden ist, stellt diese neue Situation für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer noch immer eine Herausforderung dar.

Unternehmensintern ist hier die Human-Resource-Abteilung als Business-Partner der Unternehmensführung und Bindeglied zwischen Mitarbeitern und Geschäftsführung gefordert, eine Balance zwischen dem Wunsch vieler Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Heimarbeit einerseits und den gesamtheitlichen Auswirkungen der Homeoffice-Tätigkeiten auf das Unternehmen andererseits zu finden. Bringt die Arbeit im Homeoffice für Beschäftigte unter anderem höhere Flexibilität (Stichwort: Kinderbetreuung) und Zeitersparnis durch wegfallende An- und Abfahrtswege zum Büro, gilt es aus Arbeitgeberperspektive, Maßnahmen zu setzen, um „in Verbindung zu bleiben“. Hier sind besonders Führungskräfte gefragt, durch regelmäßige virtuelle Treffen mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Kontakt zu bleiben, Isolationsgedanken entgegenzuwirken und auch das Teamgefüge aufrechtzuerhalten.

„Arbeiten in den eigenen vier Wänden“: Auch wenn in vielen Bereichen im Breitbandzeitalter die Arbeit grundsätzlich auch problemlos von zu Hause aus erbracht werden kann, gilt es Fragen aus den Bereichen Arbeitsrecht, Datenschutz, Steuern und Vergütungspolitik, die unmittelbar damit verbunden sind, vollständig zu berücksichtigen. Zusätzlich stellt sich für viele Arbeitgeber schon jetzt die Frage, ob und in welchem Ausmaß Homeoffice-Lösungen über die Krise hinaus als fixer Bestandteil in den Unternehmen erhalten bleiben werden. Hier werden Flexibilität und Change-Management erforderlich sein, damit das Unternehmen für (zukünftige) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter attraktiv bleibt. Genau diesen Fragenstellungen widmet sich dieser folgende Beitrag, sowohl aus Arbeitgeber- als auch aus Arbeitnehmersicht.

Dies soll auch keine Momentaufnahme sein, sondern die Phasen vom Beginn der aktiven Homeoffice-Zeit über deren Dauer bis hin zu den momentan aufkommenden Herausforderungen einer „Return-to-Office-Policy“ umfassen. Die vorab definierten Herausforderungen werden dabei strukturiert kommentiert, um die unternehmensinternen Rahmenbedingungen für erfolgreiches Arbeiten von zu Hause aus aufzuzeigen. Auch wenn sich aus aktuellem Anlass in den nachfolgenden Anmerkungen oft der Verweis auf Corona-Heimarbeit findet, gelten diese regulatorischen Eckpunkte selbstverständlich für Homeoffice-Tätigkeiten im Allgemeinen. 

Homeoffice – Vereinbarungssache

Das Konzept von Teleworking, auch Homeoffice genannt, und des mobilen Arbeitens dämmerte bisher vor sich hin. Nur wenige trauten sich so richtig in die neue Arbeitswelt. Die Corona-Pandemie beschleunigt nun den Trend. Für Arbeitgeber geht es bei Homeoffice-Tätigkeiten ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor allem darum, den Fortbestand des geregelten betrieblichen Ablaufs, die Einhaltung gesetzlicher Regelungen und den Schutz der Datensicherheit des Unternehmens sicherzustellen.

Grundsätzlich gilt: Homeoffice ist zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten zu vereinbaren. Dies kann entweder direkt im Dienstvertrag oder mittels gesonderter Vereinbarung erfolgen. Wurden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aufgrund der Corona-Maßnahmen kurzfristig ins Homeoffice geschickt und soll dies künftig weiterhin ganz oder teilweise so beibehalten werden, ist eine entsprechende vertragliche Regelung sohin unerlässlich.

Ob ein Mitarbeiter überhaupt einseitig verpflichtet werden kann, künftig seine Arbeitsleistung im Homeoffice zu erbringen und somit den Arbeitsort auf Homeoffice umzustellen, ist anhand der bisherigen vertraglichen Vereinbarung oder Betriebspraxis zu prüfen. Entscheidend ist, welcher Arbeitsort im Dienstvertrag vereinbart wurde und ob sich das Unternehmen eine Versetzungsklausel vorbehalten hat. Darüber hinaus wäre zu berücksichtigen, ob die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch bislang – also vor der Corona-Pandemie – schon (zeitweise) im Homeoffice tätig waren und sohin möglicherweise einer Änderung des Dienstvertrags bereits konkludent zugestimmt haben. Die Zulässigkeit ist daher jeweils anhand des Einzelfalls zu prüfen. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist dieser über die Einführung von Homeoffice zu informieren. Betriebsverfassungsrechtliche Versetzungsregeln können Mitwirkungsrechte des Betriebsrats auslösen.

Darüber hinaus wäre zu prüfen, ob ein Teil der Rahmenbedingungen in Zusammenhang mit dem Homeoffice bereits durch die interne Datenschutzrichtlinie geregelt ist oder inwieweit diese angepasst werden müsste.

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs empfiehlt es sich, die Eckpunkte für die Tätigkeit der Mitarbeiter im Homeoffice in einer Homeoffice-Policy festzuhalten.
Regina Karner
Partnerin, People Advisory Services, Steuerberatung | Österreich

Steuerliche Komponenten beim derzeit oft dauerhaften Einsatz von Mitarbeitern im Homeoffice

Auch wenn Arbeitgeber aus verständlichen Gründen aufgrund der in vielen Fällen bereits mehrmonatigen Homeoffice-Phase ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen Kostenbeiträge und Zulagen zum Homeoffice leisten wollen, bleibt festzuhalten, dass es sich dabei in der Regel um nach dem Tarif zu versteuernde Bezüge handelt.

Auf Arbeitnehmerseite wiederum können Mitarbeiter aufgrund der aktuellen Rechtslage wohl nur anteilige Internet-, Telefon- und Energiekosten – sofern die ohnehin zustehende Werbungkostenpauschale von 132 Euro überschreitend – in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen, nicht aber das Arbeitszimmer selbst und Einrichtungsgegenstände. Denn es ist fraglich, ob ein vorübergehendes Arbeitszimmer während der COVID-19-Phase der für die steuerliche Abzugsfähigkeit erforderlichen Qualifikation „als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit“ seitens der Finanz gerecht wird.

Da die aktuelle gesetzliche Regelung auch eine „unbedingte Notwendigkeit“ und eine zumindest „nahezu ausschließliche berufliche Nutzung“ des Arbeitszimmers für dessen steuerliche Berücksichtigung fordert, wird es bei dieser Beurteilung speziell für Zeiträume ab Beginn der ersten Lockerungen im Mai 2020 wie auch für Branchen, die weder mit Schließungen noch mit Betretungsverboten belegt waren, eine gewichtige Rolle spielen, inwieweit die Homeoffice-Tätigkeiten arbeitnehmerseitig freiwillig in Anspruch genommen wurden. Gleiches gilt für die Zukunft.

Da laut aktuellen Umfragen 45 Prozent aller Beschäftigten während der Corona-Krise 2020 im Homeoffice tätig waren und der Trend eindeutig in die Richtung geht, dass Homeoffice-Tätigkeiten auch nach der Krise hoch im Kurs sein werden, könnte unseres Erachtens z. B. ein Pauschalbetrag für die damit zusammenhängenden Kosten ein möglicher Ansatz sein, der auch die (steuerliche) Attraktivität der Homeoffice-Tätigkeit weiter erhöhen würde. Maßnahmen des Gesetzgebers als Reaktion auch die „new ways of working“ bleiben daher abzuwarten.

Die Anwendung des neuen Steuerfreibetrags in Höhe von 3.000 Euro im Kalenderjahr 2020 für Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, scheint jedenfalls auf zusätzliche Zahlungen beschränkt zu sein, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht geleistet wurden. Kostenbeiträge zum Homeoffice fallen leider demnach wohl nicht unter diese Begünstigung.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch auf mögliche Betriebstättenrisken für ausländische Arbeitgeber durch den Einsatz von Beschäftigten im österreichischen Homeoffice hingewiesen. Außerdem sind ab 01.01.2020 auch ausländische Arbeitgeber ohne lohnsteuerliche Betriebsstätte verpflichtet, für unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiter Lohnsteuer abzuführen, wenn die Tätigkeit in Österreich ausgeübt wird – worunter auch ein Homeoffice in Österreich fällt – und Österreich das Besteuerungsrecht nach zwischenstaatlichem Steuerrecht zusteht.

Regulatorische Eckpunkte der neuen Arbeitswelt: die unternehmensinterne „Homeoffice-Policy“

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs empfiehlt es sich jedenfalls, die Eckpunkte für die Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Homeoffice in einer unternehmensinternen Richtlinie („Homeoffice-Policy“) festzuhalten. Um Wirksamkeit zu erlangen, muss auch eine solche Homeoffice-Policy durch Vereinbarung Vertragsbestandteil zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern werden. Ein bloßer Verweis im Dienstvertrag reicht nicht aus. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, kann eine Betriebsvereinbarung als Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden.

In der Vereinbarung zum Homeoffice sollten insbesondere die nachfolgenden Themen berücksichtigt werden:

  • Regelung hinsichtlich des konkreten Arbeitsortes (dies ist vor allem bezüglich der Frage eines allfälligen Arbeitsunfalls von Bedeutung)
  • Regelung hinsichtlich der Dauer der Homeoffice-Vereinbarung (befristet oder unbefristet)
  • Angaben zur täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit
  • Regelung zur Organisation des Homeoffice-Arbeitsplatzes
  • Welche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen im Homeoffice arbeiten?
  • Regelungen zum Anteil/Umfang der Homeoffice-Arbeitszeit an der Gesamtarbeitszeit (fix/flexibel)
  • Regelungen hinsichtlich erforderlicher Mindestanwesenheit im Büro (fix/flexibel)
  • Maßnahmen zum Schutz der Datensicherheit des Unternehmens, insbesondere Implementierung zusätzlicher Datensicherheitsmaßnahmen
  • Aufnahme umfassender Geheimhaltungsverpflichtungen
  • Regelungen zur Kommunikation mit Kollegen und im Team aus dem Homeoffice
  • Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit am Homeoffice-Arbeitsplatz
  • Regelungen betreffend Bereitstellung, Organisation und Wartung der Arbeitsmittel im Homeoffice sowie damit verbundene Kostentragung und Aufwandersatz; sollen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Betriebsmittel im Interesse des Arbeitgebers einsetzen, haben sie Anspruch auf Aufwandersatz.
  • Regelung der Kostentragung für private Aufwendungen wie Strom, Internet oder Hardware sowie etwaiger Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber
  • Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auffordern kann, das Büro auch während der vereinbarten Homeoffice-Arbeitszeit aufzusuchen (Achtung, eine derartige Regelung ist auch für die rechtliche Qualifikation der Reisebewegung als Arbeitszeit oder Wegzeit von Bedeutung!)
  • Einführung von Kontrollmechanismen (Achtung, hierfür ist abhängig von der Intensität der Kontrolle die Zustimmung des Betriebsrats oder bei Fehlen eines Betriebsrats diejenige der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich!)
  • Arbeitszeitrechtliche Themen, etwa
    • ob im Homeoffice eine starre Arbeitszeit zu beachten ist oder Flexibilität möglich sein soll; denkbar wäre hier etwa die Einführung von Gleitzeit, die für den Arbeitgeber den Vorteil bringt, dass Überstunden vermieden werden;
    • Vereinbarung, dass und in welcher Form die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Arbeitszeitaufzeichnung zu führen haben (unter Umständen sind Saldoaufzeichnungen ausreichend); der Arbeitgeber muss die Beschäftigten zur Führung der Aufzeichnungen anleiten und diese auch kontrollieren;
    • Einführung technischer Vorkehrungen zum Schutz vor Arbeitsleistung zu unerwünschten Tages- und Nachtzeiten oder
    • klare Regelungen, welche Arbeitsunterbrechungen für die Qualifikation als Arbeitszeit (nicht) schädlich sind

Allfällige kollektivvertragliche Regelungen zur Telearbeit sind zu berücksichtigen.

Bei einer stufenweisen Rückkehr aus dem Homeoffice ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
Herwig Debriacher
Partner, People Advisory Services, Steuerberatung | Österreich

Da sich für viele Arbeitgeber bereits die Frage stellt, ob und in welchem Ausmaß Homeoffice-Lösungen über die Krise hinaus als fixer Bestandteil im Unternehmen erhalten bleiben sollen, sollte als Spezifikum der COVID-19-Heimarbeit, die aufgrund einer Notsituation und für einen auf die Verbreitung des Virus beschränkte Zeit eingeführt wurde, auch eine Regelung zur Rückholung der Beschäftigten getroffen werden. Wir empfehlen jedenfalls, stets eine Widerrufsmöglichkeit in die Homeoffice-Vereinbarung mit aufzunehmen. Nur in diesem Fall kann der Arbeitgeber die Rückkehr ins Büro auch einseitig anordnen. Bei einer stufenweisen Rückkehr aus dem Homeoffice ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, wonach eine unsachliche Differenzierung unzulässig wäre.

Auch wenn es sich dabei keineswegs um eine abschließende Auflistung empfohlener Inhalten einer Homeoffice-Regelung handelt, wird rasch klar, dass eine adäquate, an das Unternehmen und die Situation angepasste Richtlinie eine durchwegs komplexe Angelegenheit ist.

„Quick-Checkliste“ zur unternehmensinternen Erfassung des Compliance-Status in Bezug auf Homeoffice-Tätigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Fragen  Ja  Nein
Existiert eine unternehmensinterne Homeoffice-Regelung?    
Falls ja, deckt diese vom Umfang her in der Vergangenheit/Gegenwart/Zukunft die unternehmensspezifischen Erfordernisse ab?     
Falls nein, wurde eine Risikoanalyse durchgeführt und Maßnahmen gesetzt, um Compliance sicherzustellen?    
Werden die arbeitsrechtlichen Vorgaben mit der Homeoffice-Vereinbarung eingehalten?    
Werden datenschutzrechltiche Vorgaben in der Homeoffice-Policy geregelt?    
Wie ist die unternehmensinterne künftige Perspektive für Homeoffice-Arbeit und wird dies in der Vereinbarung abgebildet?    

Fazit

Arbeiten in den eigenen vier Wänden, kurz „Homeoffice“ genannt, wurde aufgrund der COVID-19-Krise kurzfristig von einer Notwendigkeit zur Normalität. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs der Homeoffice-Tätigkeit sind die gesetzlichen Vorgaben aus den Bereichen Arbeitsrecht, Datenschutz, Steuern und Vergütungspolitik, vorab abzuklären und in einer unternehmensinternen Homeoffice-Policy als Vertragsbestandteil zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten abzubilden. Als Spezifikum der COVID-19-Heimarbeit, die aufgrund einer Notsituation eingeführt wurde, sind zusätzliche Regelungen zur Rückholung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich. Zusammengefasst sind viele regulatorische Eckpunkte zu berücksichtigen, um eine adäquate, an das Unternehmen und die Situation angepasste Richtlinie für die Tätigkeit im Homeoffice zu erstellen.

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Regina Karner

Partnerin, People Advisory Services, Steuerberatung | Österreich

Erfahrene Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin. Lebt mit ihrer Familie in Wien.

Herwig Debriacher

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