Mehrwert.Steuer – Der Umsatzsteuer-Blog
Die Mehrwertsteuer mit ihrer Rechtsentwicklung bietet Unternehmen Optimierungspotential, aber birgt auch Risiken bei Nichterfüllung. Wir möchten Sie in unserem Blog durch den Dschungel an Neuerungen steuern und Sie auf Themen aufmerksam machen, die Ihre Branche bewegen.
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2024/4 - Laden von Elektrofahrzeugen als Lieferkette
EuGH: Laden von Elektrofahrzeugen als Lieferkette
Für das Aufladen von Elektrofahrzeugen bestehen verschiedenste Leistungsangebote am Markt; gemein ist den Modellen üblicherweise, dass zum eigentlichen Strombezug weitere Leistungselemente wie Zurverfügungstellung der Ladeinfrastruktur und Applikationen für die Bedienung von Ladepunkten hinzutreten. Die umsatzsteuerliche Beurteilung der einzelnen Varianten ist mitunter ein Graubereich. Das am 17.10.2024 ergangene Urteil des EuGH in der Rs Digital Charging Solutions (C-60/23) bringt diesbezüglich neue Erkenntnisse. Die wesentlichen Aussagen des Judikats haben wir für Sie nachstehend zusammengefasst:
Sachverhalt
Digital Charging Solutions GmbH (DCS) ermöglicht Nutzern von Elektrofahrzeugen in Schweden Zugang zu einem Netzwerk von Ladepunkten. Die Nutzer erhalten in Echtzeit Informationen über die Preise und die Verfügbarkeit der Ladepunkte. Außerdem umfassen die Leistungselemente Funktionen zur Suche und Lokalisierung von Ladestationen sowie zur Routenplanung.
Die Ladepunkte selbst werden nicht von DCS, sondern von dritten Parteien betrieben und auf der Grundlage eines mit DCS abgeschlossenen Vertrags den Nutzern zur Verfügung gestellt. Die Verwendung der Ladepunkte durch die Nutzer erfolgt mittels von DCS ausgegebener Karte oder Authentifizierungsapplikation („App“). Die durch Karte oder App registrierte Menge bezogenen Stroms wird von den Betreibern an DCS und von dieser an die Nutzer verrechnet. Zudem stellt DCS den Nutzern eine monatliche fixe Gebühr für den Zugang zum Netz und für die erwähnten Leistungselemente in Rechnung. Die Gebühr wird unabhängig davon erhoben, ob die Nutzer während des betreffenden Zeitraums tatsächlich Strom beziehen oder nicht.
Die Kernaussagen des EuGH
Zunächst stellt der EuGH bezugnehmend auf bestehende Rechtsprechung klar, dass die Lieferung von Elektrizität zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs an einem Ladepunkt, der zu einem öffentlichen Ladepunktnetz gehört, eine Lieferung von Gegenständen darstellt.
Im Anschluss daran hatte der EuGH zu prüfen, ob im konkreten Fall eine Lieferkette von Ladepunktbetreiber an DCS und von DCS an die Nutzer verwirklicht wird. Diese Frage war deshalb zu klären, weil ausschließlich die Nutzer über Menge, Zeitpunkt und Ort der Aufladung sowie über die Art der Verwendung der Elektrizität entscheiden und die Leistung der DCS an die Nutzer in der eines Kreditgebers bestehen könnte. Bezogen auf den verwirklichten Sachverhalt erkennt der EuGH auf Vorliegen einer Lieferkette, wenn DCS im Rahmen eines Kommissionsvertrags im eigenen Namen und auf Rechnung der Nutzer tätig wird. Im Detail argumentiert der Gerichtshof folgendermaßen:
- Entscheidend für die Beurteilung ist die wirtschaftliche Realität, die in den vertraglichen Vereinbarungen abgebildet ist. Diese sehen vor, dass die Betreiber der Ladepunkte nur mit DCS in einer Vertragsbeziehung stehen. Weiters weicht der Sachverhalt aufgrund der gegenständlichen Verträge von jenen den Rs Auto Lease Holland (C-185/01) und Vega International (C-235/18) zugrundeliegenden Umständen ab. In diesen beiden Fällen umfasste der Leistungsinhalt nämlich die Kraftstoffverwaltung und (zumindest) teilweise die (Vor-)Finanzierung des Kraftstoffbezugs.
- Da DCS von den Nutzern (abgesehen von den Kosten des bezogenen Stroms) keine Vergütung in Form eines Prozentsatzes des Elektrizitätsverbrauchs, sondern eine lademengen- und ladeanzahlunabhängige, fixe Gebühr einhebt, ergibt sich laut EuGH aus den Verträgen kein Kreditmechanismus zur Vorfinanzierung des bezogenen Stroms.
- Die im vorliegenden Fall gewählte Vertragsgestaltung kann aus Sicht des EuGH – vorbehaltlich der Prüfung durch das nationale Gericht – vielmehr als Kommissionärsgeschäft angesehen werden. Hierfür muss zum einen eine Beauftragung des Kommissionärs (hier DCS) gegeben sein, was gemäß EuGH aus den vertraglichen Vereinbarungen ableitbar wäre. Zum anderen muss Gleichartigkeit bestehen zwischen den Lieferungen der Gegenstände an den Kommissionär sowie den Lieferungen durch den Kommissionär.
- Die zweite Bedingung, die Identität der Gegenstände, bedarf laut EuGH im konkreten Fall einer genaueren Prüfung. DCS verrechnet nicht nur die Kosten des bezogenen Stroms an die Nutzer, sondern auch die monatliche fixe, lademengen- und ladeanzahlunabhängige Gebühr für die weiteren Leistungselemente. Der Umstand, dass die Gebühr unabhängig davon, ob in einem Monat überhaupt bzw in welchen Mitgliedstaaten Strom bezogen wurde, könnte gegen eine Nebenleistung zur Lieferung von Elektrizität als Hauptleistung sprechen. Der EuGH überlässt es dem vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob eine Kommissionärsstruktur vorliegt.
Praxishinweise
Das Urteil des EuGH in der Rs Digital Charging Solutions ist ein weiterer Baustein für die Beurteilung der umsatzsteuerlichen Konsequenzen der verschiedenen E-Lademodelle. In Zusammenschau mit dem Urteil des EuGH in der Rs P. w W (C-282/22; hier wurden bezogene Strommenge und weitere Leistungselemente in einem Betrag verrechnet) verdeutlicht das Judikat, wie entscheidend die Vertragsgestaltung sowie die Festlegung der Vergütung abseits der Kosten des Strombezugs sind. Es zeigt auch, wie wichtig Einzelfallprüfungen nach wie vor sind; so können separat verrechnete, fixe Gebühren einerseits einen Indikator gegen eine Kreditgewährungsleistung darstellen, könnten andererseits aber als Hinweis auf eine zusätzliche eigenständige Leistung angesehen werden. Unternehmer die Zugang zu Ladeinfrastruktur anbieten – dazu zählen zB auch Hotels und Supermärkte – unterstützen wir gerne bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung der verrechneten Beträge.
22.10.2024
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2024/3 - Umsatzsteuer bei Warenkreditversicherungen - Umstellung auf Bruttoversicherungen mit 100% Deckungsquote prüfenswert
Warenkreditversicherungen und bisherige umsatzsteuerliche Einordnung
Warenkreditversicherungen sollen Unternehmer vor Zahlungsausfällen ihrer Kunden schützen. Im Versicherungsfall ersetzt die Versicherung vertragsgemäß den beim Unternehmer als Leistungserbringer eingetretenen Vermögensschaden. Umsatzsteuerlich ging man in Österreich dabei bis Ende 2023 davon aus, dass sowohl der Unternehmer den für die Warenlieferung geschuldeten Steuerbetrag als auch der Kunde einen etwaigen Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen hatten. Die Versicherungsleistung wurde als nicht umsatzsteuerbar angesehen.
Beispiel – Vorgehensweise bis inklusive 2023:
Unternehmer A liefert Waren im Wert von EUR 1.000 + EUR 200 USt an den unternehmerischen Abnehmer B. A schließt eine Warenkreditversicherung mit 80% Deckungsquote vom Nettowert ab. Da B zahlungsunfähig ist, kommt es zu einer Zahlung der Versicherung iHv EUR 800.
Hinsichtlich des Entgelts iHv EUR 1.000 kommt es infolge der Uneinbringlichkeit der Forderung zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG. A kann die abgeführte Umsatzsteuer iHv EUR 200 vom FA zurückverlangen, während B den geltend gemachten Vorsteuerabzug iHv EUR 200 zu berichtigen hat. Die Zahlung der Versicherung iHv EUR 800 ist nicht umsatzsteuerbar.
Änderungen durch den UStR-Wartungserlass 2023
Mit dem UStR-Wartungserlass 2023 wurde das EuGH-Urteil vom 9.2.2023, C-482/21, Euler Hermes, zur umsatzsteuerrechtlichen Qualifikation der Ersatzzahlung der Versicherung für eingetretene Versicherungsfälle in Rz 17 UStR 2000 eingearbeitet. Seither gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung der im Schadensfall an den leistenden Unternehmer bezahlte Geldersatz als „Entgelt“ (dritter Seite) für die versicherten, steuerbaren Umsätze. Insoweit darf der leistende Unternehmer ab dem 1.1.2024 keine Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages nach § 16 UStG vornehmen - korrespondierend zum Vorsteuerabzug des Abnehmers.
Fortsetzung Beispiel – Vorgehensweise iSd Rz 17 UStR 2000 ab 2024:
Die Zahlung der Versicherung iHv EUR 800 tritt an die Stelle des Entgelts inklusive USt für die Lieferung von A an B (= Entgelt dritter Seite). Die Forderung ist nur teilweise, dh im Ausmaß von netto EUR 333,33 bzw brutto EUR 400 (EUR 1.200 – EUR 800) uneinbringlich, eine Änderung der Bemessungsgrundlage iSd § 16 UStG kommt nur insoweit in Betracht.
A kann die auf den uneinbringlichen Teil entfallende Umsatzsteuer iHv EUR 66,67 (= EUR 333,33 * 20%) vom FA zurückverlangen, während B den geltend gemachten Vorsteuerabzug anteilig in derselben Höhe zu berichtigen hat.
Durch die geänderte Sichtweise der Finanzverwaltung ab 2024 kommt es zu einer USt-Belastung für A iHv EUR 133,33 (EUR 200 ursprünglich abgeführte USt – korrigierte USt iHv EUR 66,67), dies entspricht 16,67% der erhaltenen Versicherungssumme iHv EUR 800.
Ab 1.1.2024 werden also geleistete Schadenszahlungen von Warenkreditversicherungen umsatzsteuerlich als Entgelt für die vom Versicherten erbrachten steuerpflichtigen Umsätze qualifiziert. Es ist insoweit daher nicht mehr von einer „Nichtzahlung“ des ursprünglichen Entgelts, sondern von der Entgeltzahlung eines Dritten auszugehen. Eine Umsatzsteuerkorrektur ist insoweit nicht zulässig.
Handlungsempfehlung ab 2024
Um vor dem Hintergrund der geänderten österreichischen Verwaltungspraxis künftig einen potentiellen Forderungsausfall vollständig ohne Umsatzsteuerschaden abzusichern, ist eine Umstellung bestehender Versicherungsverträge auf bzw der Abschluss von Bruttoversicherungsverträge(n) mit 100% Deckungsquote zu empfehlen.
Fortsetzung Beispiel – Bruttoversicherung mit 100% Deckungsquote
Wäre eine Versicherungszahlung iHv EUR 800 zzgl anfallender Umsatzsteuer (dh gesamt EUR 960) vereinbart, käme es für A zu einer USt-Belastung iHv EUR 160. Wäre hingegen eine Versicherungszahlung mit 100%iger Deckungsquote iHv EUR 1.000 zzgl anfallender Umsatzsteuer (dh gesamt EUR 1.2000) vereinbart, könnte ein Umsatzsteuerschaden verhindert werden, da die zu entrichtende Umsatzsteuer von der Versicherung gezahlt werden würde.
Die Neuregelung gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung ab 1.1.2024, es können sich dabei zeitliche Abgrenzungsprobleme ergeben, etwa wenn die Uneinbringlichkeit einer Forderung schon im Jahr 2023 feststand, der Zahlungseingang der Versicherung aber erst 2024 erfolgte. Für solche und weitere Detailfragen zur neuen Regelung stehen Ihnen Ihre EY-Indirect Tax Experten gerne beratend zur Seite.
01.08.2024
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2024/2 - EuGH bestätigt Nicht-Steuerbarkeit von Innenumsätzen bei Organschaften
Der EuGH hat heute sein Urteil in der Rs Finanzamt T II (C-184/23) zum Vorabentscheidungsersuchen des deutschen BFH betreffend die Nicht-Steuerbarkeit von Innenumsätzen bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft veröffentlicht und dabei die Nicht-Steuerbarkeit von Innenumsätzen bestätigt. Nach Auffassung des EuGH sind Organschafts-Innenumsätze selbst dann nicht steuerbar, wenn der Empfänger der Innenumsätze nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Den Volltext des EuGH-Urteils können Sie hier abrufen: EuGH-Entscheidung
Der EuGH bestätigt damit auch die bisherige österreichische Sichtweise der Nicht-Steuerbarkeit von Organschafts-Innenumsätze unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Innenumsatz-Empfängers. Die Organschaft bleibt somit als mögliches Gestaltungsinstrument für nicht voll-vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen (etwa im Finanzdienstleistungsbereich) erhalten.
11.07.2024
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2024/1 - Zwischenbankbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 28 UStG): BFG lässt vom EuGH die Frage einer staatlichen Beihilfe prüfen
Im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG (sogenannte „Zwischenbankbefreiung“) gibt es eine weitere, brandaktuelle Entwicklung: Mit Beschluss vom 28.6.2024 (in der Findok am 7.7.2024 veröffentlicht) richtet das BFG die Frage an den EuGH, ob in der Zwischenbankbefreiung eine staatliche Beihilfe (gem Art 107 Abs 1 AEUV) zu erblicken sei.
Nach Ansicht des BFG mangle es der Zwischenbankbefreiung an einer unionsrechtlichen Grundlage. Eine unmittelbare Anwendung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gegen den Willen des Steueranwenders sei zwar ausgeschlossen. Das BFG hegt aber Bedenken ob der Zulässigkeit der Bestimmung, da im Verhältnis zum Unionsrecht günstigeres nationales Recht vorliege, während eine richtlinienkonforme Interpretation contra legem im Lichte der Rechtsprechung des EuGH nicht möglich erscheine. Im Ergebnis müsste das BFG die für den Steuerpflichtigen günstiger nationale Rechtslage anwenden, obgleich unionsrechtliche Deckung der Steuerbefreiung zweifelhaft sei. Im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe geht das BFG davon aus, dass mit der Zwischenbankbefreiung
- eine staatliche Maßnahme gegeben sei,
- die geeignet sei den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen,
- die dem Steueranwender einen Vorteil gewähre und
- den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen drohe.
Folglich ersucht das BFG den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um Klärung, ob die Zwischenbankbefreiung eine staatliche Beihilfe gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellt. Den Beschluss des BFG können Sie hier abrufen: BFG-Beschluss
Sollte der EuGH vom Vorliegen einer Beihilfe gem Art 107 Abs 1 AEUV ausgehen, dürfte die Bestimmung ab Ergehen des EuGH-Judikats von nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden nicht mehr angewandt werden. Die Prüfung der etwaigen Beihilfe auf Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt mit der etwaigen Konsequenz eines Rückforderungsbeschlusses hat in einem weiteren Schritt ausschließlich durch die EU-Kommission zu erfolgen.
Wie Ihr Unternehmen betroffen sein kann:
Sofern der EuGH die Zwischenbankbefreiung als staatliche Beihilfe (für die keine Notifikation erfolgte) einstuft, wäre ab dem Ergehen des EuGH-Judikats die Zwischenbankbefreiung nicht mehr anwendbar. Somit sind offene Jahre bzw Verfahren jedenfalls von diesem potentiellen Ausgang des Verfahrens betroffen.
09.07.2024
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2023/4 - Neues im Fokus: CESOP - Neue Reportingverpflichtungen für Zahlungsdienstleister ab 1.1.2024
Aufgrund der Adaptierung der EU-MwStSyst-RL in Hinblick auf die Einführung neuer Aufzeichnungs- und Reportingverpflichtungen für Zahlungsdienstleister nach dem neuen „CESOP-System“ (Central Electronic System of Payment information) müssen auch österreichische Zahlungsdienstleister ab 1.1.2024 neue Pflichten berücksichtigen und bis dahin umsetzen. Mit dem Entwurf des „Bundesgesetzes über die Meldung von Zahlungsdaten durch Zahlungsdienstleister 2023 – CESOP-Umsetzungsgesetz 2023“ liegt nun die geplante Implementierung in Österreich zur Begutachtung vor.
Hintergrund
Zur Eindämmung der Mehrwertsteuerlücke in der EU wurden unter anderem auch neue Aufzeichnungs- und Reportingverpflichtungen für Zahlungsdienstleister beschlossen. Damit sollen vor allem mögliche grenzüberschreitende Versandhandelslieferungen an Privatkunden identifiziert werden, welche einer lokalen Umsatzsteuer unterliegen. Die Aufzeichnungspflichten beziehen sich auf die Zahlungsempfänger und die Zahlungen in Bezug auf die von den Meldepflichtigen erbrachten Zahlungsdienste.
Meldepflichten
Zahlungen sollen dann meldepflichtig sein, wenn
- sie grenzüberschreitend sind
- in einem Kalenderquartal mehr als 25 derartige Zahlungsvorgänge an denselben Zahlungsempfänger ausgeführt werden; ab dieser Grenze wird nämlich davon ausgegangen, dass eine von den CESOP-Aufzeichnungspflichten umfasste wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
Eine Zahlung soll als grenzüberschreitend gelten, wenn sich der Zahler und der Zahlungsempfänger nicht im selben Mitgliedstaat befinden, bzw. wenn sich der Zahlungsempfänger im Drittland befindet. Dabei kann der Ort des Zahlers bzw. des Zahlungsempfängers beispielsweise durch IBAN, BIC oder ein weiteres Kennzeichen belegt werden, welches den Zahler/Zahlungsempfänger eindeutig identifiziert.
Als Zahlungsdienstleister sollen insbesondere Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, E-Geld-Institute und die Österreichische Post AG gelten; die Verpflichtung soll grundsätzlich alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister betreffen. Die aufzuzeichnenden Informationen sollen sich auf den Finanztransfer beziehen; relevant soll die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger und nicht Informationen über Zwischenübertragungen zwischen den Zahlungsdienstleistern sein.
Die österreichischen Meldepflichten gelten für Zahlungsdienstleister, die in Österreich ihren Sitz bzw. ihre Hauptverwaltung oder einen Agenten bzw. eine Zweigstelle haben (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 und 2 ZaDiG).
Die Aufzeichnungspflichten treffen hauptsächlich den Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers sind für jene Zahlungen von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen, bei der ein Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers in der EU ansässig ist. Allerdings müssen solche Zahlungen in die Berechnung der Anzahl der Zahlungsvorgänge mit einbezogen werden.
Aufzeichnungspflichten
Neben den klassischen Informationen, wie Name des Zahlungsempfängers samt IBAN und BIC, sollen unter anderem auch Informationen wie Datum, Uhrzeit, Betrag und Währung der Zahlung, sowie jegliche UID-Nummern oder sonstige nationale Steuernummern des Zahlungsempfängers und, falls vorhanden, dessen Adresse zu aggregieren und aufzuzeichnen sein. Darüber hinaus soll der Mitgliedstaat, aus dem die Zahlung stammt, jegliche Bezugnahme, welche die Zahlung eindeutig ausweist und der BIC des Zahlungsdienstleisters Teil der Aufzeichnungspflichten sein.
Die meldepflichtigen Zahlungsinformationen müssen dabei quartalsweise (bis Ende des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Monats) dem jeweiligen Mitgliedsstaat mittels elektronischem Standardformular übermittelt werden.
Handlungsbedarf
Da Zahlungsdienstleister und vor allem Banken in der Regel täglich ein hohes Datenvolumen verarbeiten müssen, sollte bereits jetzt ein Prozess zur Identifizierung, Speicherung und Übermittlung der angeforderten Informationen eingeführt werden. Die Umsetzung der EU-Durchführungsverordnung in nationales Recht hat bis 31.12.2023 zu erfolgen. Die erste (quartalsweise) Meldung muss bis spätestens 30.4.2024 übermittelt werden.
Falls Sie von CESOP betroffen sind, unterstützen wir gerne bei den nächsten Schritten für das Aufsetzen der ab 1.1.2024 erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen!
19.05.2023
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2023/3 - VwGH: Ende des steuerfreien Outsourcings von Zahlungs- und Überweisungsverkehrsleistungen?
Der VwGH hat in einem aktuell veröffentlichten Judikat (Ra 2022/13/0084 vom 22.3.2023) eine bedeutsame Entscheidung über die Möglichkeit der Auslagerung von Leistungen im Bereich des „Processings“ im Kreditkartengeschäft getroffen. Der VwGH hat die seitens der Finanzbehörde angefochtene BFG-Entscheidung (4.3.2022, RV/7100628/2019), in der derart ausgelagerte Leistungen an einen Kreditkartenanbieter steuerfrei qualifiziert wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Kurz zusammengefasst, erblickt der VwGH in der Gesamtheit der vom externen Dienstleister erbrachten Leistungen
- eine komplexe einheitliche Leistung,
- deren Kernelement jedoch nicht den – steuerfreien – Überweisungsvorgang bildet, sondern den bloßen Verarbeitungsprozess hinsichtlich der im Kreditkartennetzwerk vorzunehmenden Zahlungen und Überweisungen,
- weshalb die ausgelagerte Leistung nicht steuerfrei sein kann.
Ausgelagerte Tätigkeiten und Beurteilung des BFG
Die vom externen Dienstleister übernommenen Tätigkeiten umfassten das Processing insbesondere inklusive Autorisierungsprozess innerhalb des Kreditkartengeschäfts sowie das Settlement und ein Service Center hinsichtlich des Processings.
Das BFG hat diese Tätigkeiten unter Verweis auf den umfangreichen, vom Dienstleister verantworteten Autorisierungsprozesses und der vertraglich zugewiesenen Haftung des Dienstleisters noch als steuerfrei beurteilt. Es liege ein Leistungsbündel vor, bei dem es sich um ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes handle, das spezifisch und wesentlich im Hinblick auf die steuerfreie Leistung und dabei mehr als eine bloße Vorstufe zur Durchführung von Überweisungen sei.
Beurteilung des VwGH
Auch laut VwGH sind die vom externen Dienstleister erbrachten Leistungen als Leistungsbündel anzusehen. Dass ein Teil der erbrachten Leistungen (insbesondere die „Autorisierung“ der Transaktion) die Hauptleistung, ein anderer Teil aber Nebenleistungen seien, ist für den VwGH nämlich nicht erkennbar. Hauptzweck des erbrachten Leistungsbündels ist es, sämtliche Funktionen, Arbeitsschritte und Prozesse umfassend zu erbringen, um den mit dem Kreditkartengeschäft einhergehenden Verarbeitungsprozess der Zahlungen und Überweisungen reibungslos abzuwickeln. Die ausgelagerte Leistung war somit gerade nicht von der Vornahme der Zahlungen und Überweisungen selbst geprägt, sondern von deren „Verarbeitungsprozess“. Der Dienstleister verantwortet also nicht den Geldtransfer; es handelt sich vielmehr um Leistungen, die der Übertragung einer Geldsumme von einem Konto auf ein anderes unter Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation vor- oder nachgelagert sind oder diesen Vorgang lediglich unterstützend begleiten. Die einheitliche komplexe Leistung ist nach Ansicht des VwGH daher keiner Steuerbefreiung zugänglich.
Darüber hinaus merkt der VwGH an, dass die – im Verfahren nicht strittige – Behandlung der Einrichtung und Aufrechterhaltung des Zugangs in das EDV-System des Dienstleisters als separate Dienstleistung vor dem Hintergrund des gegebenen Leistungsbündels fraglich erscheinen. Da dieses Leistungselement idR bereits bisher steuerpflichtig behandelt wird, war es nicht Gegenstand des Verfahrens.
Praxishinweise
Wenngleich die Folgeentscheidung des BFG abzuwarten bleibt, ist zu erwarten, dass Kreditkartenanbieter künftig mit der Umsatzsteuer als (anteiliges) Kostenelement auf derartig ausgelagerte Leistungen konfrontiert sind. Systemseitig müsste insbesondere sichergestellt werden, Eingangsrechnungen von ausländischen Dienstleistern als Reverse Charge zu berücksichtigen. Auch andere Auslagerungsmodelle in der Finanzdienstleisterbranche sollten dahingehend geprüft werden, ob eine etwaige Steuerbefreiung weiterhin argumentiert werden kann. Hierfür steht Ihnen unser ITX-Team gerne zur Seite.
02.05.2023
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2023/2 - Dauerbrenner: Grenzüberschreitende Überlassung von Firmenfahrzeugen
Die Überlassung von Firmenfahrzeugen zur Privatnutzung von ausländischen Dienstgebern an in Österreich ansässige Mitarbeiter kann zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht des ausländischen Dienstgebers in Österreich führen. Diese scheint im Ergebnis davon abhängig, ob ein entgeltlicher Vorgang (tauschähnlicher Umsatz) oder unentgeltlicher Vorgang (sogenannter Eigenverbrauch) gegeben ist. Im umgekehrten Fall der Firmenfahrzeugüberlassung an ausländische Dienstnehmer kann für inländische Dienstgeber dieselbe Konsequenz (Registrierungspflicht, dieses Mal aber im Ausland) entstehen, wäre diesfalls aber nach ausländischem Umsatzsteuerrecht zu beurteilen.
Für den Fall einer unentgeltlichen Überlassung entschied der EuGH mit Urteil vom 20.1.2021 in der Rs C-288/19, QM, dass für die Überlassung eines dem Unternehmer zugeordneten Fahrzeugs an dessen Dienstnehmer ohne gesondertes Entgelt die Leistungsortregelungen für die Vermietung eines Beförderungsmittels (in Österreich: § 3a Abs 12 Z 2 UStG), die eine Besteuerung am Wohnsitz des Dienstnehmers zur Folge hätten, nicht zur Anwendung kommen können.
Der BFH (30.6.2022, V R 25/21) geht in seiner Folgeentscheidung zur Rs QM davon aus, dass der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung jedenfalls dann vorliegt, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Es liege in dem Fall ein entgeltlicher Vorgang (tauschähnlicher Umsatz) vor, für den die Leistungsortregelungen über die Vermietung von Beförderungsmitteln zur Anwendung gelangen.
Auf die zur Rs QM ergangene Folgejudikatur des BFH erfolgte von Seiten der österreichischen Finanzverwaltung noch keine explizite Reaktion. Grundsätzlich liegt nach Rz 489 UStR 2000 Entgeltlichkeit (tauschähnlicher Umsatz) dann vor, wenn ein Unternehmer einem Arbeitnehmer eine Sachzuwendung von eigenständigem wirtschaftlichen Gehalt gewährt und dafür als Gegenleistung vom Arbeitnehmer einen Teil seiner Arbeitsleistung erhält. Als Beispiel wird dazu der Fall eines österreichischen Unternehmers, der seiner in Österreich wohnhaften Arbeitnehmerin als Teil ihrer Entlohnung ein zum Unternehmensbereich gehöriges KFZ für Privatfahrten zur Verfügung stellt, angeführt. Hierbei stellt die Überlassung des Fahrzeuges gegen einen Teil der Arbeitsleistung nach Ansicht der Finanzverwaltung einen tauschähnlichen Umsatz dar. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach Ansicht der Finanzverwaltung (Rz 672 UStR 2000) unabhängig davon, ob es sich um einen Eigenverbrauch oder einen tauschähnlichen Umsatz handelt, nach den Werten, die den Sachbezügen bei der Lohnsteuer zu Grunde gelegt werden.
Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur Privatnutzung an in Österreich ansässige Dienstnehmer durch ausländische Unternehmer aus österreichischer umsatzsteuerlicher Sicht häufig zum Vorliegen eines tauschähnlichen Umsatzes mit Leistungsort in Österreich führen wird. Dies trifft insbesondere bei Vorliegen einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu. Folglich wäre eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Dienstgebers in Österreich notwendig. In gewissen Konstellationen (zB bei Poolfahrzeugen) wird das Vorliegen einer unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung an Dienstnehmer argumentierbar sein. Die grenzüberschreitende Überlassung von Firmenfahrzeugen an Dienstnehmer zur Privatnutzung sollte im Einzelfall jedenfalls einer genauen steuerlichen Prüfung unterzogen werden. Unser Indirect Tax Team unterstützt Sie hierbei gerne.
17.04.2023
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2023/1 - Dauerbrenner: Dreiecksgeschäfte im Jahr 2023
Das Dreiecksgeschäft ist eine besondere und vereinfachte Form eines Reihengeschäfts. Ein EU-Dreiecksgeschäft liegt im Wesentlichen dann vor, wenn Unternehmer (A, B und C) aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten (hier ist nach herrschender Auffassung nicht die Ansässigkeit, sondern die im Liefergeschäft verwendete UID maßgeblich) innergemeinschaftliche Liefergeschäfte tätigen, wobei die Ware direkt vom ersten Unternehmer (A) zum letzten Unternehmer im Dreieck (C) transportiert wird. Seit 1.1.2023 ist dabei aufgrund der durch das AbgÄG 2022 geänderten nationalen Rechtslage die Dreiecksgeschäftsvereinfachung auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Beteiligten möglich. Die Vereinfachungsregelung kann bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen an jeder Stelle des Reihengeschäfts angesiedelt sein, nicht erforderlich ist, dass der erste oder der letzte Unternehmer in der Reihe in das Dreiecksgeschäft involviert ist (Rz 4291 UStR 2000 idF UStR-WE 2022).
Für den mittleren Unternehmer (B) sind beim Dreiecksgeschäft Vereinfachungen vorgesehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehört neben den entsprechenden Meldungen des Dreiecksgeschäfts in der Zusammenfassenden Meldung und des nicht steuerbaren Erwerbs in der UVA auch der Hinweis auf das Dreiecksgeschäft und die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der (Netto-)Rechnung. Bei Vorliegen der Voraussetzungen bestehen die Vereinfachungen für den mittleren Unternehmer (B) darin, dass der innergemeinschaftliche Erwerb im UID-Staat (sogenannter „Doppelerwerb“) als besteuert gilt, der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland der Ware steuerbefreit ist und für die Lieferung an den Abnehmer im Bestimmungsland der Ware die Steuerschuld auf den letzten Unternehmer im Dreieck (C) übergeht.
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Dreieckeckvereinfachung gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, die zum Teil auch schon Gegenstand von EuGH-Urteilen waren. Insbesondere ist hier die Rs C-580/16 vom 19.4.2018, Hans Bühler KG zu nennen, in der die Frage behandelt wurde, ob die Dreiecksgeschäftsregelung auch bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Zusammenfassenden Meldung anwendbar bleibt. Der EuGH hat in diesem Urteil entschieden, dass eine verspätete Einreichung der Zusammenfassenden Meldung für sich keine Verweigerung der Inanspruchnahme der Dreiecksvereinfachung rechtfertigt.
Im aktuellen Urteil des EuGH vom 8.12.2022 in der Rs C-247/21, Luxury Trust Automobil GmbH, ergangen zu einem Sachverhalt, bei dem der Enderwerber (C) ein sogenannter „Missing Trader“ war, folgt dieser im Gegensatz zur Rs Hans Bühler KG einer formalistischeren Sichtweise: Nach den Ausführungen des EuGH ist der Hinweis auf die „Steuerschuldnerschaft“ des Leistungsempfängers“ als materielle Tatbestandsvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachung zu sehen, die nicht rückwirkend („ex tunc“) saniert werden kann. Daher ist das Dreiecksgeschäft bei Fehlen des Rechnungshinweises auf die „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ missglückt. Ob eine Rechnungskorrektur mit Wirkung „ex nunc“ möglich ist, thematisiert der EuGH nicht explizit.
Da es im Fall von missglückten Dreiecksgeschäften insbesondere für den mittleren Unternehmer in der Reihe (B) zu hohen Nachzahlungen kommen kann, sind Unternehmen angehalten, die Anforderungen – wie erforderliche Rechnungshinweise - der Dreiecksvereinfachung genauestens umzusetzen. Auch ausländische umsatzsteuerliche Vorschriften sind zu beachten und können bei der nationalen Beurteilung von Reihen- bzw Dreiecksgeschäften eine Rolle spielen. Zudem könnte es im Fall von missglückten Reihengeschäften von Nutzen sein, wenn es für die Lieferung im Bestimmungsland der Ware (B an C) aufgrund von nationalem Recht zur Umkehrung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (C) kommt, da argumentiert werden könnte, dass ein Doppelerwerb im Inland aufgrund der Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Bestimmungsland nach Art 140 lit c MwStSyst-RL nicht vorliegt.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Abwicklung von Reihen- bzw Dreiecksgeschäften Ihres Unternehmens.
21.03.2023
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2022/8 - Neues im Fokus: Kommt die verpflichtende elektronische B2B-Rechnung und geht die Organschaft, wie wir sie kennen?
Die EU-Kommission hat am 8. Dezember 2022 mit dem Paket „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“ einen Vorschlag vorgelegt, wie die bestehenden Binnenmarktregelungen in die digitale Gegenwart überführt werden können. Wir haben die wesentlichen Aspekte des Vorschlags für Sie zusammengefasst. Weiters berichten wir über ein aktuelles EuGH Judikat zur umsatzsteuerlichen Organschaft.
Die Eckpunkte des Pakets „Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter“
Wesentliches Ziel des Pakets ist es, den technologischen und digitalen Fortschritt zu nutzen, um ein Mehrwertsteuersystem zu schaffen, das weniger betrugsanfällig ist. Dazu schlägt die Kommission folgende Maßnahmen vor:
Echtzeit-Meldungen von B2B-Umsätzen in der EU auf Basis von elektronischen Rechnungen: Mit dem neuen System soll eine digitale Echtzeit-Meldung jedes einzelnen B2B-Umsatzes auf der Grundlage von elektronischen Rechnungen eingeführt werden. Grenzüberschreitende Umsätze im zwischenunternehmerischen Bereich innerhalb der EU sollen damit wirksamer kontrolliert werden können, als dies das System der Zusammenfassenden Meldungen derzeit ermöglicht. Dabei wird explizit angeregt, die Änderung als Anstoß dafür zu nutzen, elektronische B2B-Rechnungen auch verpflichtend für Inlandsumsätze einzuführen. Die EU-Kommission hält eine Umsetzung dieser Maßnahme bis 2028 für realisierbar. Eine verpflichtende elektronische Rechnungsausstellung wird daher zwar nicht kurzfristig auf Unternehmer zukommen, Steuerpflichtige sollten sich jedoch zeitgerecht auf die zu erwartende Einführung von verpflichtenden elektronischen Rechnungen im zwischenunternehmerischen Bereich einstellen und kritisch hinterfragen, ob ihre Systeme hierfür gerüstet sind.
Neue Vorschriften für Plattformbetreiber: Betreiber von Plattformen für die Personenbeförderung und die Vermietung von Kurzzeitunterkünften sollen gemäß den geplanten Änderungen dafür verantwortlich sein, die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuführen, wenn die Dienstleister dies nicht tun (weil es sich beispielsweise um kleine Unternehmen handelt, die sich ggfs nicht für Umsatzsteuerzwecke registrieren lassen müssen). Damit einhergehend soll EU-einheitlich klargestellt werden, dass die Vermietung von Kurzzeitunterkünften nicht umsatzsteuerfrei ist.
Gemäß dem Vorschlag sollen Plattformen betreffend den Verkauf von Ware aus Drittländern an Endverbraucher in der EU außerdem verpflichtet werden, den Import One-Stop-Shop anzuwenden, damit die Einhaltung der Umsatzsteuervorschriften sichergestellt werden kann. Zudem sollen Plattformen als fiktive Lieferer für die Verbringung von Ware der zugrundeliegenden Lieferanten in andere Mitgliedstaaten, bevor diese Gegenstände verkauft werden, angesehen werden.
Reduktion von umsatzsteuerlichen Registrierungen: One-Stop-Shop-Regelungen sollen künftig auch bei der Lieferung von Waren an Nichtunternehmer angewandt werden und somit Registrierungsverpflichtungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten reduzieren können. Weitere Vereinfachungen sollten dadurch erreicht werden, dass auf den Verkauf von Ware an andere Unternehmer im anderen Mitgliedstaat aus einem Lager in diesem Staat das Reverse Charge System angewandt werden kann.
EuGH entscheidet zur Organschaft
Am 1. Dezember 2022 sind zwei mit Spannung erwartete Urteile des EuGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft (Rs C-141/20, Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie und Rs C- 269/20, Finanzamt T) ergangen, in denen der Gerichtshof Klarstellungen tätigt, aber auch Fragen aufwirft. Die wesentlichen Aussagen lassen sich in aller Kürze wie folgt zusammenfassen:
· Der EuGH erachtet es als zulässig, den Organträger als einzigen Steuerpflichtigen (anstelle der Organschaft als eigenständiges Steuersubjekt) für Umsatzsteuerzwecke zu bestimmen.
· Dem zusätzlichen Erfordernis einer Stimmenmehrheit neben der Mehrheitsbeteiligung für Zwecke der finanziellen Eingliederung erteilt der EuGH eine Absage.
· Weitere Teile des Urteils könnten so interpretiert werden, dass der EuGH das Konzept der nicht steuerbaren Innenumsätze innerhalb der Organschaft in Frage stellt. Dies wäre ein Paradigmenwechsel mit weitreichenden Konsequenzen vor allem für nicht vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer. Diesbezüglich bleibt neben der Folgeentscheidung des deutschen BFH in weiterer Folge die Reaktion der österreichischen Finanzverwaltung abzuwarten.
28.12.2022
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2022/7 - Dauerbrenner: Vorsteuerabzug von Erschließungsmaßnahmen
Die unternehmerische Errichtung von Zufahrtstraßen, Abbiegespuren, Kreisverkehren, Gehsteigen oder Ampelanlagen zur besseren Erschließung unternehmerisch genutzter Grundstücke beschäftigt sowohl Beratungspraxis als auch Rechtsprechung schon lange Zeit. Basierend auf der Judikatur von EuGH (16.9.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein-Industrie) und VwGH (8.9.2021, Ro 2020/15/0011) hat die nationale Finanzverwaltung durch Anpassung von Rz 277 der UStR 2000 im Zuge des Wartungserlasses 2021 ihre vormals strengere Sichtweise hinsichtlich des Vorliegens eines umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchs gelockert (fortan keine automatische Annahme eines Eigenverbrauch-Tatbestandes bei Übertragung in das öffentliche Eigentum) und gleichzeitig die für den Vorsteuerabzug normierten Voraussetzungen angepasst.
Nach Ansicht der nationalen Finanzverwaltung (Rz 277 UStR 2000) können Unternehmer aus Aufwendungen, die aus der Errichtung öffentlicher Straßenanlagen resultieren, unter den Voraussetzungen des § 12 UStG einen Vorsteuerabzug geltend machen. In Anwendung der Rechtsprechung des VwGH (8.9.2021, Ro 2020/15/0011 mVa EuGH 16.9.2020, C-528/19, Mitteldeutsche Hartstein Industrie) ist nach Auffassung der Finanzverwaltung dabei jedoch Voraussetzung, dass die Errichtungs- und Ausbauarbeiten für den Betrieb des Unternehmers unerlässlich gewesen sind, nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um es dem Unternehmer zu ermöglichen, seine unternehmerische Tätigkeit auszuüben, und die Kosten im Preis der von diesem Unternehmer getätigten Ausgangsumsätzen enthalten sind.
In der Praxis zeigt die Erfahrung, dass von Seiten der Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen in jüngerer Vergangenheit besonderes Augenmerk auf das Kriterium der „Erforderlichkeit“ der Errichtungs- und Ausbauarbeiten gelegt und bei aufwändigen Erschließungsmaßnahmen mit dem vorgebrachten Argument der Nichterforderlichkeit die Vorsteuerabzugsberechtigung angezweifelt wird. Die Frage der Erforderlichkeit von Errichtungs- und Ausbauarbeiten bedarf dabei idR einer Analyse im Einzelfall, jedenfalls sollten Unternehmer hierbei aber auf eine rechtzeitige entsprechende Dokumentation von etwaigen behördlichen Auflagen und baulichen Voraussetzungen besonderes Augenmerk legen, um im Zweifelsfall die Unerlässlichkeit bzw Erforderlichkeit der durchgeführten Maßnahmen nachweisen zu können.
Sofern auch Sie mit umsatzsteuerlichen Fragestellungen iZm der Vorsteuerabzugs- und Eigenverbrauchsthematik iZm Erschließungsmaßnahmen konfrontiert sind, steht Ihnen EY mit umfassender Expertise gerne unterstützend zur Seite.
17.11.2022
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2022/6 - Dauerbrenner: Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges
Die korrekte Berücksichtigung der Vorsteuerbeträge im jeweiligen Veranlagungszeitraum bereitet den beteiligten Unternehmern oftmals Schwierigkeiten. Gerade bei Eingangsrechnungen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr ausgestellt wurden und bei den Unternehmen erst im laufenden Wirtschaftsjahr einlangen und anschließend im Buchhaltungssystem gebucht werden, stellt sich die Frage, in welchem Veranlagungszeitraum die Vorsteuerbeträge zu berücksichtigen sind.
Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus (Rz 1816 UStR 2000), dass der Vorsteuerabzug in dem Jahr vorzunehmen ist, in dem die Rechnung ausgestellt wurde, dh nach Maßgabe des Rechnungsdatums. Nach ständiger Rechtsprechung von EuGH und VwGH sind Vorsteuerbeträge dagegen grundsätzlich dann abzuziehen, sobald sämtliche Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Dazu gehört auch der Besitz einer (Original-) Rechnung. Relevant wäre dementsprechend das Datum des tatsächlichen Einlangens einer Rechnung.
Im BFG-Urteil vom 15. Juli 2022 befasste sich das Gericht mit dieser Thematik und erläuterte, dass Vorsteuerbeträge in jenem Veranlagungszeitraum fallen, in dem die Voraussetzungen für den Abzug erstmals vollständig erfüllt sind. Die Leistung muss ausgeführt worden sein und der Unternehmer muss über die Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG erhalten haben. Für den Vorsteuerabzug ist zwar grundsätzlich der Zeitraum relevant, in dem der Steueranspruch aus der zugrundeliegenden Leistung entsteht, dh idR im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung; falls jedoch dieser Zeitraum vom Zeitraum, in dem der Unternehmer in den tatsächlichen Besitz einer Rechnung gelangt, abweicht, kann ihm das Recht auf Vorsteuerabzug für den Zeitraum des Einlangens der Rechnung nicht verwehrt werden. De facto hat der Unternehmer daher ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder nach Maßgabe des Rechnungsdatums oder nach Maßgabe des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.
In der Praxis wird oftmals der Vorsteuerabzug vereinfachend nach dem Buchungsdatum vorgenommen, was dann nicht korrekt ist, wenn sowohl das Rechnungsdatum als auch das Einlangensdatum der Rechnung nicht im Zeitraum der Buchung, sondern in einem früheren Zeitraum liegt. Gerade um den Jahreswechsel sollte daher darauf geachtet werden, dass die Rechnungen dem richtigen Jahr zugeordnet werden, indem Vorsteuern, die auf das Vorjahr entfallen, als „Vorsteuer Vorjahre“ gebucht und nicht in der laufenden Umsatzsteuermeldung berücksichtigt werden.
Sofern auch Sie mit Fragestellungen zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzuges konfrontiert sind bzw Unterstützung bei Rechtsmittelverfahren oder bei IT-systemtechnischen Fragestellungen benötigen, steht Ihnen unser EY VAT-Team gerne unterstützend zur Seite.
02.11.2022
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2022/5 - Wissensvorsprung: Das „neue“ Gutscheinregime
Gutscheine sind in unserem Alltag allgegenwärtig und ein beliebtes Marketinginstrument. Die Einsatzmöglichkeiten von Gutscheinen sind genauso vielfältig wie die tatsächliche Art ihrer Ausgestaltung. Dies führt dazu, dass Gutscheine aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht einheitlich behandelt werden können. Die Praxis hat außerdem gezeigt, dass die seit 2019 geltende neue Besteuerungslogik von Gutscheinen oftmals noch nicht korrekt umgesetzt wurde, was Umsatzsteuer- und Säumniskosten zur Folge haben kann. Anlässlich des kürzlich ersten zum neuen Gutscheinregime ergangenen EuGH-Urteils regen wir an: Überprüfen Sie selbst – geben Sie steuerpflichtige Gutscheine aus?
In der Rechtsache C-637/20 (DSAB Destination Stockholm) vom 28. April 2022 hat der EuGH entschieden, dass eine Karte für Touristen, die dem Inhaber das Recht auf Zugang zu rund 60 Attraktionen und Personenbeförderungsleistungen an einem bestimmten Ort, innerhalb eines begrenzten Zeitraums und bis zu einem bestimmten Wert gibt, als Gutschein anzusehen ist. Nur wenn die Mehrwertsteuer für die damit bezogenen Leistungen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Karte noch nicht feststeht, handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein, dessen Ausgabe nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Was sind nun die Hintergründe für dieses Ergebnis?
Ein Gutschein iSd seit 1.1.2019 geltenden Gutscheinregimes ist ein Instrument, das den Unternehmer verpflichtet, ihn als (anteilige) Gegenleistung für eine Leistung anzunehmen. Weiters muss aus dem Gutschein oder diesbezüglichen Unterlagen die geschuldete Leistung oder die Identität des Leistenden bzw der Kreis der einlösenden Unternehmer erkennbar sein. Ist ein Gutschein idS gegeben, wird zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutschein unterschieden.
Ein Einzweckgutschein liegt dann vor, wenn der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen. Da in diesen Fällen bereits bei Ausgabe des Gutscheins bekannt ist, welcher Umsatzsteuerbetrag in welchem Mitgliedstaat zu entrichten ist, unterliegt die Ausgabe des Gutscheins und nicht seine spätere Einlösung der Umsatzsteuer. Damit bleibt die Umsatzsteuerschuld auch dann bestehen, wenn der Einzweckgutschein nicht eingelöst werden sollte. Als Mehrzweckgutschein wird im Gegensatz dazu jeder Gutschein, der kein Einzweckgutschein ist, definiert. Mehrzweckgutscheine können erst im Zuge ihrer Einlösung Umsatzsteuer auslösen.
Entgegen der davor geltenden Rechtslage ist für das Auslösen der Besteuerung somit nicht mehr entscheidend, dass die dem Gutschein zugrundeliegende (spätere) Leistung hinreichend konkret bestimmt wird. Entscheidend ist (nur), dass neben dem Leistungsort auch die auf den Einzweckgutschein bezogene Umsatzsteuer feststellbar ist. Wenn Ihr Unternehmen Gutscheine ausgibt, sollten Sie daher insbesondere hinterfragen:
· Ist die Einlösung ausgegebener Gutscheine auf das Inland beschränkt?
· Unterliegt das Warensortiment (oder das Sortiment, auf das sich der Gutschein bezieht) einem einzigen Steuersatz?
Können Sie beide Fragen mit „ja“ beantworten, so liegt idR ein Einzweckgutschein vor, dessen Ausgabe steuerpflichtig ist. Während die bloße Ausgabe von Mehrzweckgutscheinen hingegen nicht steuerbar ist, gilt ihre Weiterveräußerung innerhalb von Vertriebsketten jedoch als steuerbare Absatzleistung sofern sogenannte bestimmbare Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen vorliegen.
EY unterstützt Sie dabei, die umsatzsteuerliche Behandlungslogik für jegliche Art ausgegebener Gutscheine zu prüfen. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine müssen korrekt als solche eingestuft werden, um die korrekte, also rechtzeitige, Umsatzbesteuerung von Einzweckgutscheinen sicherzustellen. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass auch Mehrzweckgutscheine, zB innerhalb von Vertriebsketten, Umsatzsteuerpflicht auslösen können.
19.10.2022
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2022/4 - Dauerbrenner: Reihengeschäfte mit vereinbarten Incoterm-Zweipunktklauseln (C-Klauseln)
Die korrekte umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften bereitet beteiligten Unternehmern oftmals Schwierigkeiten. Dies ist einerseits dem oftmals nicht einfachen Erkennen des Vorliegens eines Reihengeschäfts, andererseits insbesondere den vor 1.1.2020 uneinheitlichen Regelungen zu Reihengeschäften in der EU geschuldet. Mit den sogenannten „Quick Fixes“, umgesetzt in Österreich mit dem StRefG 2020, wurde mit Wirkung ab 1.1.2020 die umsatzsteuerliche Beurteilung von Reihengeschäften in der EU harmonisiert und dabei die Begriffe des Reihengeschäfts und des sogenannten Zwischenhändlers erstmals EU-weit vereinheitlicht.
Reihengeschäfte liegen vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über denselben Gegenstand abschließen, dieselben Gegenstände also nacheinander geliefert werden und sie dabei unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden (§ 3 Abs 15 Z 5 UStG). Es werden also bei Vorliegen von nur einer einzigen Warenbewegung mehrere Umsätze (Lieferungen) ausgeführt, welche einzeln auf ihre umsatzsteuerlichen Konsequenzen geprüft werden müssen. In grenzüberschreitenden Sachverhalten ist dabei zu beachten, dass die sogenannte bewegte Lieferung, die der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen unterliegen kann, nur einem Umsatz (einer Lieferung) in der Reihe zugeschrieben werden kann.
Zur Feststellung, welchem Unternehmer in der Reihe die Beförderung bzw Versendung der Gegenstände zugerechnet werden kann, ist nach Ansicht der österreichischen Finanzverwaltung darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Beförderung oder Versendung erfolgt, das ist gemäß Rz 474h der UStR 2000 jener Unternehmer, der die Gefahr für den zufälligen Untergang der Gegenstände beim Transport trägt. Genau diese Aussage führt jedoch in grenzüberschreitenden Fällen beim Vorliegen von sogenannten Incoterm-Zweipunktklauseln (C-Klauseln), bei denen Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten vom Käufer auf den Verkäufer stattfinden, zu Unsicherheiten für die am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer: Geht etwa in einem grenzüberschreitenden dreipersonalen Reihengeschäft (A-B-C) im Verhältnis zwischen zwei beteiligten Unternehmern (zB A und B) das Transportrisiko bereits am Abgangsort 1 auf B über, werden die Transportkosten jedoch bis Ankunftsort 2 von A getragen, ist fraglich, wem (A oder B) die Beförderung bzw Versendung zuzurechnen ist.
Nach den zu den Quick Fixes von der Europäischen Kommission erschienenen (rechtlich unverbindlichen) Explanatory Notes soll für die Zuordnung der Beförderung oder Versendung grundsätzlich auf die Transportorganisation abgestellt werden. Die gleiche Logik kann den Erläuterungen zum StRefG 2020 entnommen werden. Der Transport soll also primär jenem Unternehmer zugerechnet werden, der der Beförderung oder Versendung am nächsten steht. Dies steht wohl im Widerspruch zu den Aussagen in Rz 474h UStR 2000.
Ganz allgemein sollten bei der Vereinbarung von Incoterms auch stets die umsatzsteuerlichen Konsequenzen mitbedacht werden. Sofern auch Sie mit Fragestellungen zu Reihengeschäften konfrontiert sind, steht Ihnen unser EY VAT-Team gerne unterstützend zur Seite.
6.10.2022
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2022/3 - Wissensvorsprung: NFTs und Umsatzsteuer
Non-Fungible Tokens (NFTs) (Details zum Begriff NFT und den Trends finden Sie in unseren beiden Artikeln NFTs ein neuer Finanztrend und Digitale Besitzurkunde) führen umsatzsteuerlich zu komplexen Fragenstellungen, die aufgrund der Neuartigkeit und der nicht vorhandenen spezifischen Regelungen zur umsatzsteuerlichen Einordnung und Behandlung von NFTs auch für geübte Umsatzsteuerrechtler:innen nicht einfach zu beantworten sind. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ist dabei vor allem zwischen dem NFT-Verkauf und dem zeitlich vorgelagerten NFT-Minting bzw. dem Umgang mit sogenannten NFT-Royalties zu differenzieren.
Die Unternehmereigenschaft i. S. d. § 2 UStG des Leistenden vorausgesetzt, wird der entgeltliche NFT-Verkauf in der Regel zum Vorliegen einer sonstigen Leistung i. S. d. § 3a UStG führen, deren Leistungsort sowohl im B2B-Fall (§ 3a Abs. 6 UStG) als auch im B2C-Fall (§ 3a Abs. 13 UStG) am Empfängerort liegt. Eine Steuerbefreiung kommt abgesehen von einer etwaigen Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung nach aktuellem Recht ebenso wenig in Betracht wie die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Wenn der bzw. die Leistende im Empfängerland nicht ansässig ist, kommt es in EU-Fällen grundsätzlich zur Anwendung von Reverse-Charge, während in B2C-Fällen die Umsatzsteuer des Empfängerstaates über das EU-OSS-System via FinanzOnline erklärt und entrichtet werden kann. Sowohl in EU-Fällen als auch insbesondere in Drittlandskonstellationen ist eine Auseinandersetzung mit den jeweiligen ausländischen rechtlichen Vorschriften notwendig.
Aufgrund der Tatsache, dass bei NFT-Verkäufen der/die Leistungsempfänger:in als Gegenleistung in der Regel kein gesetzliches Zahlungsmittel, sondern eine bestimmte Anzahl einer bestimmten Art von Kryptowährungseinheiten hingibt, ist zur Feststellung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage auf eine richtige Umrechnung in Euro (oder andere Währungen) zu achten. Dabei wird man sich in der Regel am jeweils letzten veröffentlichten Verkaufskurs (z. B. auf entsprechenden Umrechnungsportalen im Internet) orientieren können.
Besondere Schwierigkeiten zeigen sich praktisch im Zusammenhang mit der Ermittlung des Empfängerortes. Aufgrund des vor allem über dezentrale und anonymisierte NFT-Marktplätze stattfindenden NFT-Handels ist eine Identifizierung des jeweiligen Leistungsempfängers für NFT-Verkäufer oftmals kaum bzw. gar nicht möglich. Zwar sehen die Umsatzsteuerrichtlinien bzw. die MwSt-DVO zur Leistungsortfeststellung im Zusammenhang mit an Nichtunternehmer:innen auf elektronischem Wege erbrachte sonstige Leistungen eine Reihe widerlegbarer Vermutungsregeln vor, das Finden von zwei der in den Umsatzsteuerrichtlinien bzw. der MwSt-DVO aufgelisteten, einander nicht widersprechenden Beweismittel (z. B. Rechnungsanschrift des Leistungsempfängers, IP-Adresse, sonstige wirtschaftliche relevante Informationen) kann jedoch bei mangelndem Augenmerk darauf in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten führen.
Das Minting von NFTs führt für sich genommen noch nicht zur Verwirklichung eines umsatzsteuerbaren Tatbestandes, dieser wird erst durch eine zeitlich nachgelagerte entgeltliche NFT-Übertragung an einen bestimmten Leistungsempfänger erfüllt. Im Zusammenhang mit NFT-Royalties, die einem NFT-Creator in der Regel bei sämtlichen Weiterverkäufen der von ihm/ihr geminteten NFTs auf vertraglicher Grundlage (Smart Contract) zukommen, stellt sich die Frage nach deren Steuerbarkeit. Unter der Annahme einer ausreichenden Vergleichbarkeit der Royalties mit nicht steuerbaren Folgerechtsvergütungen i. S. d. § 16b UrhG sprechen dabei gute Gründe dafür, basierend auf der vom EuGH in Bezug auf Folgerechtsvergütungen aufgestellten Leitsätze eine Nicht-Steuerbarkeit der Royalties argumentieren zu können.
Sofern auch Sie bereits in die spannende Welt des NFT-Business eingestiegen sind oder dies planen, sind jedenfalls auch die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen zu bedenken. Sehr gerne stehen wir Ihnen hierbei unterstützend zur Seite.
11.08.2022 -
2022/2 - Neues im Fokus: Wegfall des Reverse-Charge-Verfahrens bei Vermietung von Gebäuden
Ausländische Unternehmer (also solche, die im Inland weder ihr Unternehmen betreiben noch eine an der Leistungserbringung beteiligte inländische Betriebsstätte haben) mit inländischem Grundbesitz sehen sich innerhalb kürzester Zeit erneut mit einer geänderten umsatzsteuerlichen Behandlung ihrer Vermietungsumsätze an andere umsatzsteuerliche Unternehmer („B2B“-Umsätze) konfrontiert. Wir entwirren die Entwicklung der Verwaltungs- und Gesetzeslage und zeigen auf, welcher Handlungsbedarf für Ihr Unternehmen durch das am 07.07.2022 im Nationalrat beschlossene und am 19.07.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Abgabenänderungsgesetz 2022 besteht.
Der Ausgangspunkt der kurz nacheinander erfolgten Änderungen war die langjährig gelebte Auffassung der österreichischen Finanzverwaltung, wonach ausländische Unternehmer:innen, die ein in Österreich gelegenes Grundstück steuerpflichtig vermieten, insoweit als inländische Unternehmer galten. Selbst bei ausländischen Vermieter:innen kam somit gemäß dieser Interpretation nicht das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung.
Dieser Auffassung hat jedoch der EuGH eine klare Absage erteilt. Im Urteil vom 03.06.2021 hat der EuGH in der Rs. C-931/19 (Titanium) seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Begriff der umsatzsteuerlichen festen Niederlassung einen Mindestbestand verlangt, der durch das ständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildet wird. Insbesondere kann eine Struktur ohne eigenes Personal keine feste Niederlassung begründen. Eine Immobilie, bei der keinerlei personelle Ausstattung vorhanden ist, die zu autonomem Handeln befähigt, erfüllt laut EuGH offensichtlich nicht die aufgestellten Kriterien für das Vorliegen einer festen Niederlassung.
Daraus folgt: Hat der oder die Eigentümer:in der Immobilie kein eigenes Personal für die Ausübung der Vermietung, so kann keine feste Niederlassung – und folglich im Fall von zwischenunternehmerischen Vermietungen („B2B“) keine österreichische Umsatzsteuerschuld bei ausländischen Vermieter:innen – gegeben sein. Als Reaktion auf dieses EuGH-Urteil begründete nach Meinung der österreichischen Finanzverwaltung ab 01.01.2022 inländischer Grundbesitz nur dann eine feste Niederlassung, wenn im Inland bzw. bei der Immobilie eigenes Personal für die Leistungserbringung im Zusammenhang mit der Vermietung vorhanden ist, das zu autonomem Handeln befähigt. Damit kam es ab 01.01.2022 bei ausländischen Vermieter:innen zum Übergang der Steuerschuld auf den oder die Leistungsempfänger:in, wenn dieser Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Mit Beginn des Jahres 2022 haben daher Vermieter:innen B2B-Vermietungsumsätze ohne österreichische Umsatzsteuer und mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf die Mieter:innen abgerechnet. Das am 19.07.2022 veröffentlichte Abgabenänderungsgesetzt 2022 stellt nun aber die Situation, wie sie vor 01.01.2022 war, wieder her. Die Vermietung von Grundstücken wird nämlich generell aus dem Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Systems ausgenommen. Für das Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ist kein besonderes Datum vorgesehen. Die Neuerung gilt daher ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt.
Betroffenen Vermieter:innen steht damit wiederum ein Wechsel in der Art der Verrechnung der Vermietungsentgelte bevor. Darüber hinaus sind noch weitere Fragen zu klären:
- Welches umsatzsteuerliche Verfahren (Veranlagung vs Vorsteuererstattung) kommt für welchen Zeitraum zur Anwendung?
- Wie können Vorsteuern geltend gemacht werden?
- WelcheFristen sind zu berücksichtigen?
- Was ist bei einer etwaigen Option zur Umsatzsteuerpflicht zu beachten?
- Was ist zu tun, wenn ab 01.01.2022 keine Umstellung erfogt ist und Umsatzsteuer für B2B-Vermietungsumsätze verrechnet wurde?
EY unterstützt Sie dabei, ihren konkreten Handlungsbedarf und operativ notwendige Änderungen zu klären.
Unternehmer ist in diesem Text ein gesetzliche Begriff und wird daher in diesem Text nicht gegendert.
03.08.2022
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2022/1 - Neues im Fokus: Margenbesteuerung von Reiseleistungen ab 2022 auch gegenüber Unternehmern
Die Besorgung von Reiseleistungen unterliegt einer speziellen umsatzsteuerlichen Besteuerungslogik, der Margenbesteuerung. Das österreichische Umsatzsteuergesetz wendet die Margenbesteuerung bislang nur auf Reiseleistungen gegenüber Nichtunternehmern an. Mit dieser Einschränkung widerspricht das österreichische Recht jedoch dem Unionsrecht. Mit der Neuregelung des § 23 UStG unterliegt nun ab 1.1.2022 auch die Besorgung von Reiseleistungen für unternehmerische Kunden der Margenbesteuerung. Darüber hinaus wird keine pauschale Margenermittlung (10% der Bruttoumsätze für die Reiseleistungen) mehr möglich sein. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst und stellen dar, inwiefern nicht nur Reiseunternehmen, sondern jegliche Unternehmer von der Neuregelung betroffen sein können.
Werden Reiseleistungen im eigenen Namen erbracht und dabei Reisevorleistungen wie zB Beherbergung oder Transport von Dritten in Anspruch genommen, kommt bei der Verrechnung der Reiseleistung die Margenbesteuerung zur Anwendung. Der Umsatzsteuer für die Besorgungsleistung unterliegt somit nicht das Entgelt, sondern die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Wert der zugekauften Reisevorleistungen (Marge). Sofern Reisevorleistungen im Drittland bewirkt werden, ist die Reiseleistung steuerfrei. Der Unternehmer, der die Reiseleistung erbringt, darf Umsatzsteuer, die ihm für Reisevorleistungen in Rechnung gestellt werden, nicht als Vorsteuer geltend machen. Vermittlungsleistungen oder Eigenleistungen des Unternehmers selbst fallen nicht unter die Margenbesteuerung; diesbezüglich kommt es auch zu keiner Änderung.
Die wesentliche Konsequenz der Neuregelung des § 23 UStG besteht – abgesehen vom Entfall der vereinfachten Ermittlung der Bemessungsgrundlage – darin, dass die Margenbesteuerung auch im zwischenunternehmerischen Bereich zur Anwendung gelangt. Doch nicht jeder Unternehmer fällt durch die Besorgung zB einer Beherbergungsleistung automatisch in die Margenbesteuerung, die mit dem Verlust des Vorsteuerabzugs verknüpft ist. Für das Vorliegen einer Reiseleistung ist laut den Umsatzsteuerrichtlinien erforderlich, dass der Unternehmer ein Bündel von Einzelleistungen erbringt, das zumindest eine Beförderungs- oder Beherbergungsleistung enthält. Eine einzelne Leistung ist nur dann ausreichend für die Anwendung der Margenbesteuerung, wenn es sich bei der Reisevorleistung um eine Beherbergungsleistung handelt und maßgeblicher Leistungsinhalt die Durchführung (Veranstaltung) einer Reise ist. Dies ist gemäß Judikatur des EuGH in jenen Fällen gegeben, in denen die einzelne Leistung durch zusätzliche, üblicherweise von Reiseunternehmen getätigte Leistungselemente, wie zB Beratungsleistungen oder Anbieten verschiedener Reiseformen, ergänzt wird.
Solche anderen Unternehmer können ab 1.1.2022 insbesondere bei Organisation eines entsprechenden Leistungsbündels zB für andere Konzerngesellschaften oder im Zuge von Kundenveranstaltungen in den Anwendungsbereich der Margenbesteuerung fallen. Auch Incentive-Reisen und Betriebsausflüge unterliegen der Margenbesteuerung und damit einhergehend dem Verlust des Vorsteuerabzugs. Die bisher in den Umsatzsteuerrichtlinien vorgesehene Erleichterung, Betriebsausflüge mit Reisevorleistungen von maximal EUR 100,00 pro Jahr und Beschäftigtem von der Margenbesteuerung auszunehmen, wurde gestrichen. Leistungsbündel im Zusammenhang mit Messen und Kongressen (zB Eintritt, Beförderung und Beherbergung) sind hingegen von der Margenbesteuerung explizit ausgenommen.
EY unterstützt Reiseunternehmen wie auch andere Unternehmer bei der Beurteilung, inwieweit sie von der Neuregelung des § 23 UStG ab 1.1.2022 betroffen sind. Insbesondere Unternehmer, die keine Reiseunternehmen sind, sollten erheben, in welcher Form Besorgungen von Leistungsbündeln wie Beherbergung und Transportvorliegen und die umsatzsteuerliche Beurteilung vorab prüfen.
10.01.2022
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2021/3 - EuGH: Verzinsungsanspruch bei Umsatzsteuerguthaben?
Ein Vorsteuerüberschuss oder eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage resultieren in Umsatzsteuerguthaben. Auf dem Steuerkonto verbuchte Guthaben kann sich der Steuerpflichtige zurückzahlen lassen. Doch welche Ansprüche bestehen, wenn ein Guthaben durch das Finanzamt längere Zeit nicht verbucht wird? Der österreichische VwGH hat diesbezüglich den EuGH angerufen; die ergangenen Entscheidungen sprechen dafür, dass für all jene Fälle, in denen es durch die Finanzverwaltung zu Verzögerungen bei der tatsächlichen Rückerstattung von Umsatzsteuerguthaben kommt, ein Verzinsungsanspruch besteht.
In der Rechtssache C-844/19 (CS und technoRent International) vom 12.05.2021 hat der EuGH entschieden, dass eine Erstattung, die sich aus einer Berichtigung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt, ebenso wie eine Erstattung eines Vorsteuerüberschusses zu verzinsen ist, wenn sie nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt. Die nachteilige (finanzielle) Situation des bzw. der Steuerpflichtigen aufgrund der nicht zeitgerechten Erstattung ist somit durch Zahlung von Zinsen auszugleichen. In seinem Folgeerkenntnis vom 30.06.2021, Ro 2017/15/0035, hat der VwGH festgehalten, dass der im zugrunde liegenden Verfahren geltend gemachte Zinsanspruch zu Recht besteht. Zwar kennt das österreichische materielle Abgabenrecht im Bereich der Umsatzsteuer keine Verzugszinsenpflicht und auch das Abgabenverfahrensrecht sieht keine allgemeine Verzinsung für Abgabenschulden oder -gutschriften vor; die BAO normiert jedoch Zinsfolgen in Form der Anspruchszinsen hinsichtlich Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie in Form der Beschwerdezinsen im Rechtsmittelverfahren. Da somit eine gesetzliche Regelung fehlt, greift der VwGH vor dem Hintergrund bestehender Verzinsungsregelungen auf eine Gesamtrechtsanalogie zurück.
Der VwGH legt damit – in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage – Grundsätze für die Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben fest. So hat der Zinssatz 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu liegen und der Zinslauf ist unionsrechtskonform, unter Berücksichtigung einer zinsfreien Periode, zu bestimmen. Wenngleich eine gesetzliche Regelung aussteht, sollten Steuerpflichtige dennoch die Möglichkeit eines Anspruchs auf Verzinsung von Umsatzsteuerguthaben bereits jetzt prüfen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und bei der Prüfung, welche Guthabenpositionen für eine Verzinsung herangezogen werden können, wie weit in die Vergangenheit zurück der Antrag gestellt werden kann und wie die zinsfreie Periode unter Rückgriff auf EuGH-Rechtsprechung zu definieren ist. Nicht auszuschließen ist, dass eine künftige gesetzliche Regelung gegebenenfalls auch eine Verzinsung zugunsten der Republik in Fällen von Umsatzsteuernachzahlungen vorsieht.
22.11.2021
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2021/2 - EuGH: Änderungen bei der Besteuerung der grenzüberschreitenden Überlassung von Firmenfahrzeugen
Firmenfahrzeuge sind aus der Vergütungspraxis gegenüber Mitarbeitern nicht mehr wegzudenken. Während die Zahlung des Arbeitslohns jedenfalls nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann die Einräumung anderer Vorteile sehr wohl umsatzsteuerliche Konsequenzen beim Arbeitgeber auslösen. Ein EuGH-Urteil (Rs C-288/19, QM) hat nun für die in der Literatur kontrovers diskutierte umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Überlassung von Firmenfahrzeugen ausländischer Arbeitgeber an ihre österreichischen Mitarbeiter eine Änderung gebracht.
Nach Meinung der österreichischen Finanzverwaltung war der Sachbezug für die Überlassung von unternehmenszugehörigen Firmenfahrzeugen an den österreichischen Arbeitnehmer, die dieser auch zu privaten Zwecken verwenden kann, in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies deshalb, da die Überlassung als (langfristige) Vermietung von Beförderungsmitteln angesehen wurde, die am Wohnort des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer unterliegt. Ausländische Arbeitgeber mussten sich aus diesem Grund für umsatzsteuerliche Zwecke in Österreich registrieren lassen und die Umsatzsteuer abführen.
Der EuGH erkennt nun aber in der Überlassung eines dem Unternehmer zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer ohne separates Entgelt keine Vermietung eines Beförderungsmittels, womit auch die diesbezüglichen Leistungsortregelungen nicht zur Anwendung kommen. Dies gilt auch dann, wenn ein Sachbezug angesetzt wird. In Fällen, in denen der Arbeitnehmer somit für die Überlassung des Kfz zu privaten Zwecken weder eine Zahlung an den Arbeitgeber leistet, noch einen Teil seines Lohns oder Gehalts dafür aufwendet oder auf andere Vorteile verzichtet, liegt eine unentgeltliche Leistung des Arbeitgebers vor und keine Vermietungsleistung mit speziellen Leistungsortregelungen. Sofern das Kfz den Arbeitgeber zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann durch die Überlassung zwar Steuerpflicht im Wege des Eigenverbrauchs am Ort des ausländischen Arbeitgebers entstehen, jedoch keine Vermietungsleistung am Wohnort des Arbeitnehmers vorliegen, aus der eine Registrierungs- und Umsatzsteuerpflicht in Österreich entstehen würde.
Für den vorliegenden Fall sind die im EuGH-Judikat angeführten Bestimmungen der MwStSyst-RL unbedingt und hinreichend genau, sodass sich Abgabepflichtige unmittelbar darauf berufen können. Wir unterstützen gerne bei der Prüfung der umsatzsteuerlichen Beurteilung sowie bei der Frage, ob eine Aufrollung vergangener Zeiträume möglich ist.
03.03.2021
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2021/1 - Digitalisierung: Ungarn - Änderungen der Live Invoice Data Reporting Anforderungen als Möglichkeit der Verbesserung der Datenqualität
Das neue Jahr beginnt durch den „Brexit“ und all seine Auswirkungen mit einem großen Umbruch, der die steuerliche Gebarung wesentlich beeinflusst. Doch auch abseits dieses beherrschenden Steuerthemas bringt 2021 umsatzsteuerliche Neuerungen. In unserem Beitrag vom 17.8.2020 haben wir uns beispielsweise mit den Neuerungen aufgrund des e-Commerce-Pakets auseinandergesetzt. In dieser Ausgabe möchten wir auf zwingende Reportingpflichten in Ungarn aufmerksam machen, die gleichzeitig Potential für die Reduktion von administrativem Aufwand in sich bergen.
Spätestes per 1. April 2021 müssen nicht nur lokal in Ungarn an Unternehmer erbrachte Umsätze, sondern alle Umsätze, welche den ungarischen umsatzsteuerlichen Rechnungsausstellungsvorschriften unterliegen, im Zuge des neuen, sogenannten Live Invoice Data Reporting Schemas (Version 3.0 betreffend das XML Schema der ungarischen Finanzverwaltung) an die ungarische Finanzverwaltung gemeldet werden.
Dieses neue ungarische Live Invoice Data Reporting Schema wird somit zwar für mehr real-time meldepflichtige Transaktionen sorgen, dafür bietet es aber auch neue vereinfachende Möglichkeiten in Hinblick auf die elektronische Rechnungsstellung. Anstatt– wie bisher – einerseits eine Rechnung (z.B. in Papierform oder als PDF-Rechnung per Mail) an den Kunden und anderseits bestimmte Rechnungsdaten per XML-Datei an die ungarische Finanzverwaltung zu schicken, wird es möglich sein, gleich alle Informationen per XML-Datei an die ungarische Finanzverwaltung zu übermitteln, welche diese dann dem Kunden als elektronische Rechnung zur Verfügung stellt.
Macht der Lieferant von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat der Kunde Gewissheit, dass die Eingangsrechnung - zumindest formal - bereits von der Finanzverwaltung akzeptiert wurde. Nachträgliche Rechnungskorrekturen sollten dann nicht mehr notwendig sein.
Zusätzlich wird es im Portal der ungarischen Finanzverwaltung eine Download-Funktion geben, mit der alle von Geschäftspartnern an den Unternehmer übermittelte Daten heruntergeladen werden können. Dies ermöglicht es, die jeweils zugrunde liegenden korrespondierenden Transaktionsdaten zu verifizieren und das Risiko von Betriebsprüfungen aufgrund von Meldeunterschieden zu verringern.
Sollten Sie in Ungarn tätig sein und Umsetzungsfragen haben, z.B. weil die notwendigen Informationen für das neue Reporting in Ihrem ERP-System noch nicht automatisch zur Verfügung stehen, wenden Sie sich bitte an uns. Wir unterstützen sehr gerne bei den notwendigen Schritten.
18.01.2021
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2020/5 - Dauerbrenner: Kein Vorsteuerabzug für fälschlicherweise in Rechnung gestellte Umsatzsteuer bei steuerfreien Umsätzen
Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass über steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen oder Ausfuhrlieferungen Rechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer ausgestellt werden. Hier ist darauf zu achten, dass der Kunde entsprechend der ständigen Rechtsprechung für fälschlich in Rechnung gestellte Umsatzsteuerbeträge kein Recht auf Vorsteuerabzug aus der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer hat, sofern die Lieferungen tatsächlich steuerfrei sind oder steuerfrei sein könnten.
Wie kann aber ein solcher Fehler saniert werden?
Grundsätzlich kann nur eine Korrektur der Rechnung zu einer Entlastung beim Kunden führen. Der Lieferant sollte vor einer solchen Korrektur prüfen, ob er alle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Insbesondere müssen die notwendigen Nachweise und bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und die UID-Nummer des Kunden vorliegen. Die Korrektur der Rechnung kann nur durch den Rechnungsaussteller erfolgen, nicht durch den Kunden. Der Lieferant wird in aller Regel aber selbst Interesse daran haben, die Rechnung zu korrigieren, da er bei Vorliegen steuerfreier Transaktionen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer aufgrund Rechnungslegung schuldet.
Es ist daher empfehlenswert, Rechnungen über physische Warenlieferungen ins Ausland stets zu kontrollieren, sofern diese mit Umsatzsteuer ausgestellt sind.
13.11.2020
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2020/4 - Wissensvorsprung: Vertragsbeendigungen oder Vertragsanpassungen und ihre umsatzsteuerlichen Konsequenzen
Vertragsbeendigungen oder Vertragsanpassungen sind aus vielerlei Perspektiven zu prüfen. Nicht übersehen werden sollen dabei die umsatzsteuerlichen Auswirkungen. Entschädigungszahlungen für einen vorzeitigen Vertragsausstieg können sogenannten „echten“, nicht steuerbaren Schadenersatz darstellen, es kann sich dabei aber auch um ein gegebenenfalls steuerpflichtiges Leistungsentgelt handeln; die korrekte Abgrenzung ist daher entscheidend. Ebenso können Vertragsanpassungen geänderte umsatzsteuerliche Beurteilungen auslösen. Hiervon betroffen sind Änderungen von Mietverträgen, durch die möglicherweise die Option zur Umsatzsteuer auf Seiten des Vermieters verloren gehen könnte. Wir geben einen Überblick der verschiedenen Szenarien.
Was gemeinhin als Stornogebühr im Zuge einer vorzeitigen Vertragsauflösung bezeichnet wird, ist umsatzsteuerlich dahingehend zu untersuchen, ob damit für einen verursachten Schaden einzustehen ist ohne ein Entgelt für eine erhaltene Leistung zahlen zu wollen. Nur in diesem Fall ist die „Strafzahlung“ nicht umsatzsteuerbar. Die Gebühr aufgrund der Stornierung eines Hotelaufenthalts wird nach diesen Grundsätzen nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Anders verhält es sich, wenn Fluglinien den Preis für verfallene Tickets aufgrund des Nichterscheinens des Fluggasts einbehalten. Laut EuGH besteht die Leistung der Fluglinie darin, den Fluggast in die Lage zu versetzen, den Flug in Anspruch zu nehmen. Der gezahlte Ticketpreis ist somit auch dann Leistungsentgelt (und damit gegebenenfalls steuerpflichtig), wenn der Fluggast den Flug nicht antritt und der Ticketpreis nicht retourniert wird.
Komplexer ist die Abgrenzung von Schadenersatz zu Leistungsentgelt bei Dauerleistungen wie zB Leasing- oder Telekommunikationsdienstleistungsverträgen. So kann die Zahlung eines im Vorhinein festgelegten Betrags für die vorzeitige Beendigung eines Dienstleistungsvertrags mit Mindestbindefrist durch den Kunden laut EuGH als Leistungsentgelt einzustufen sein. Dies hat der EuGH sowohl in Fällen, in denen die Zahlung dem Betrag entsprach, den der Leistende bei regulärer Vertragserfüllung erhalten hätte, so entscheiden, als auch in Fällen, in denen die „Strafzahlung“ nach einer vertraglich vereinbarten Formel berechnet wurde, aber geringer war als das – ohne Vertragsbeendigung – Dienstleistungsentgelt für die restliche Laufzeit.
Doch nicht nur Rücktritte von einem Vertrag lösen umsatzsteuerlichen Handlungsbedarf aus. Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten sollten sorgfältig prüfen, ob sie auch dann noch berechtigt sind, umsatzsteuerpflichtig zu vermieten, wenn zB ein bestehender Mieter die gemieteten Flächen reduzieren oder ausweiten möchte und im Zuge dessen Umbauten erforderlich sind, die Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Ist der Mieter nicht (fast) vollständig vorsteuerabzugsberechtigt, hat der Vermieter seit 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, steuerpflichtig zu vermieten und dadurch seinen eigenen Vorsteuerabzug sicherzustellen. Diese Position könnte durch die Vertragsänderung jedoch verloren gehen.
Unser kurzer Einblick in das Thema Vertragsbeendigungen und Vertragsänderungen zeigt die Fülle an Aspekten, die für die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung zu klären ist. Wir helfen Ihnen dabei, rechtzeitig die richtigen Fragen zu adressieren und Handlungsbedarf bei Vertragsbeendigungen oder Vertragsänderungen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu erkennen.
27.10.2020
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2020/3 - Digitalisierung: Auswirkungen der Digitalisierung auf die Umsatzsteuer l E-Invoicing und Reisekostenabrechnungen
Die COVID-19-Pandemie hat die Digitalisierung in allen Lebensbereichen unerwartet beschleunigt. Betriebe sind mit der Implementierung von Teleworking-Arbeitsplätzen und der Digitalisierung von Prozessen beziehungweise Arbeitsabläufen konfrontiert. Aus umsatzsteuerlicher Sicht ergibt sich ein Optimierungspotential beispielsweise durch die Umstellung auf elektronische statt physischer Rechnungen.
Damit auch bei elektronisch ausgestellten Rechnungen die Voraussetzungen für das Recht auf Vorsteuerabzug erfüllt sind, muss sichergestellt sein, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet ist. Denn wird eine Rechnung nicht im speziellen Format einer qualifizierten Signatur oder EDI-Verfahren übermittelt, müssen diese Merkmale mittels eines sogenannten innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens nachgewiesen werden. Für den Prüfpfad zwischen Bestellung, Rechnung, erhaltener Leistung und Zahlung gibt es keine starren gesetzlichen Vorgaben. Dies gibt Raum für die Anpassung an vorhandene Strukturen und Prozesse, birgt aber auch das Risiko, wichtige Bestandteile zu übersehen.
Auch Reisekostenabrechnung können digital abgewickelt werden. Am Markt gibt es vermehrt Softwarelösungen, bei denen Reisekostenbelege mit dem Smartphone fotografiert und intern weitergeleitet werden. Umsatzsteuerlich ist hier darauf zu achten, dass die abgabenrechtlichen Vorgaben für die elektronische Archivierung der Belege eingehalten werden. Dabei sind folgende Fragen zentral: Sind alle relevanten Informationen (gegebenenfalls auch die Rückseite!) enthalten? Kann bei dieser Art überhaupt von unveränderbaren „elektronischen Kopien“ ausgegangen werden? Wie wird die Lesbarkeit während der Aufbewahrungspflicht sichergestellt?
Wir unterstützen Sie gerne dabei, gut digitalisierbare Bereiche zu identifizieren, gemeinsam ein robustes innerbetriebliches Steuerungsverfahren inklusive elektronischer Archivierung aufzusetzen oder Ihr bestehendes System unkompliziert auf mögliche Lücken zu überprüfen.
30.09.2020
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2020/2 - Dauerbrenner: EU-Dreiecksgeschäfte
Ein EU-Dreiecksgeschäft liegt im Wesentlichen dann vor, wenn drei Unternehmer (A, B und C) aus drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Liefergeschäfte tätigen, wobei die Ware direkt vom ersten Unternehmer (A) zum letzten Unternehmer (C) transportiert wird. Für den mittleren Unternehmer (B) sind dabei Vereinfachungen vorgesehen, wenn bestimmte – zum Teil auch formelle - Voraussetzungen gegeben sind.
Zu den Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungen gibt es eine Reihe von Zweifelsfragen, die zum Teil auch schon Gegenstand von EuGH Urteilen waren. Insbesondere ist hier die Rs C-580/16 vom 19.04.2018, Hans Bühler KG zu nennen, wo es um die Frage ging, ob die Dreiecksgeschäftsregelung auch bei nicht die rechtzeitige Einreichung der Zusammenfassenden Meldungen anwendbar bleibt. Zu beobachten ist, dass die EU-Länder die Voraussetzungen durchaus unterschiedlich auslegen. Während die Finanzverwaltung in Österreich eine relativ strenge Auslegung vertritt, sind andere EU-Länder weniger restriktiv.
Im Fall von missglückten Dreiecksgeschäften kann es zu hohen Nachzahlungen kommen. Dies trifft insbesondere den mittleren Unternehmer in der Kette (B). Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung der Voraussetzungen in den für Sie relevanten Ländern, damit Sie sicher in den Genuss der Vereinfachungsregel kommen.
01.09.2020
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2020/1 - Neues im Fokus: E-Commerce - Fit für die Umsatzsteuer?
Die Zahl derer, die online bestellen und sich Ware bis vor die Haustüre liefern lassen, stieg schon in der Vergangenheit kontinuierlich und wurde durch die weltweite COVID-19-Krise weiter befeuert. Aus punktuellen Disruptionen hat die Corona-Krise ein Erdbeben für den Handel ausgelöst. Das Kaufverhalten hat sich durch die Krise erheblich und womöglich dauerhaft verändert. Natürlich wird der stationäre Handel nicht völlig verschwinden, aber es kommen immer wieder neue Technologien hinzu, die es jedem von uns – sei es als Unternehmer oder als Kunde – ermöglichen, neue Wege im E-Commerce zu gehen. Das Potential neuer Technologien hat sich bereits durch die „platform economy“ gezeigt, welche die Erbringung von Dienstleistungen und den Handel in die digitale Welt verlagert hat.
Unternehmer müssen sich an die neuen Kundenerwartungen anpassen und maßgeschneiderte Vertriebsstrukturen finden. Aber auch der Steuergesetzgeber muss auf die damit einhergehenden Änderungen reagieren.
Folglich gelten seit 1.1.2020 für Plattformen und Marktplätze in Österreich schon weitreichende Aufzeichnungspflichten über die Umsätze ihrer Händler und Dienstleister.
Ab Mitte 2021 kommt es zu weiteren Änderungen. Betreiber von Plattformen oder Marktplätze müssen sich dann darüber im Klaren sein, ob sie die Steuer für die Lieferungen der Händler auf ihren Plattformen schulden oder gegebenenfalls (nur) dafür haften.
Auch für Verkäufer von Waren an Privatkunden in anderen EU-Ländern (Versandhandel) ändert sich ab Mitte 2021 einiges: Wegfall der sogenannten „Lieferschwelle“, One-Stop-Shop-Lösung – auch für den Einfuhr-Versandhandel, für den ebenfalls ab Mitte 2021 neue umsatzsteuerliche Lieferortregelungen gelten.
Unternehmer müssen sich nicht nur mit betriebswirtschaftlichen Fragen auseinandersetzen, wie z. B. ob man e-Commerce ausschließlich oder als Multi-Channel-Händler zusätzlich zum stationären Versandgeschäft nutzen möchte, ob man ein eigenes Shopsystem wählt oder sich bei einem Shopsystem-Anbieter anmietet oder welches Bezahlsystem man wählt. Genauso wichtig ist es, schon jetzt die umsatzsteuerlichen Rahmenbedingungen für E-Commerce im Jahr 2021 zu schaffen. Die folgenden Überlegungen dürfen dabei nicht außer Acht gelassen werden:
· Welches Vertriebssystem wird genutzt: Einschaltung einer Plattform oder nicht? Zentrale oder dezentrale Lagerhaltung und was bedeutet dies für den umsatzsteuerlichen Lieferort? Einbindung von Partnern wie z. B. Abholstationen? Wie erfolgt die Abwicklung von Retouren? Müssen Lieferketten angepasst werden?
· Wie können One-Stop-Shops eingesetzt werden und kann Automatisierungspotential bei One-Stop-Shop-Lösungen für Reportings genutzt werden?
· Wie wird sichergestellt, dass (elektronische) Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden – insbesondere dann, wenn die Rechnungsausstellung z. B. an Plattformen ausgelagert wird?
· Welche Informationen müssen Plattformen oder Marktplätze von ihren Händlern und Dienstleistern anfordern und was passiert, wenn sie diese Daten nicht erhalten?
· Wann schulden Plattformen oder Marktplätze die Umsatzsteuer für Lieferungen ihrer Händler?
· Sind die IT-Systeme für die erforderlichen Umstellungen in 2021 ausreichend gerüstet?
Wir unterstützen Sie gerne bei all diesen Fragen mit unserer Expertise im umsatzsteuerlichen wie auch im IT-technischen Bereich. Wir besprechen gezielte Einzelfragen mit Ihnen oder sind bei einem umfassenden SOLL-IST-Vergleich der bestehenden mit den erforderlichen Rahmenbedingungen behilflich.
17.08.2020