Der aufgehobene EU-US Privacy Shield stellt zahlreiche europäische Unternehmen vor ein Dilemma.
Mitte Juli 2020 hob der EuGH den EU-US Privacy Shield auf und erklärte auch Datentransfers in die USA unter Standardvertragsklauseln für problematisch. Über Nacht wurden die meisten Unternehmen der EU dadurch datenschutzrechtlich non-compliant. Da Datenschutzaktivisten bereits begonnen haben, Unternehmen für die Verwendung von Google Analytics oder Facebook Connect anzuzeigen, ist die Verunsicherung groß.
Der EuGH hat bereits im Jahr 2015 in der Rechtssache Schrems/Data Protection Commissioner den Datentransfer in die USA auf Basis der Safe-Harbour-Entscheidung der Kommission ausgehebelt. Im Juli 2020 hat das Höchstgericht auch die Nachfolgeregelung — den sogenannten EU-US Privacy Shield — für ungültig erklärt (16.07.2020, C-311/18). Die Entscheidung kam wenig überraschend, hat sich doch am Problem des intransparenten und nicht gerichtlich überprüfbaren Zugriffs verschiedener US-Behörden wenig geändert. Viele wichtige US-Unternehmen stützten sich bisher in ihren Geschäften mit europäischen Unternehmen auf den EU-US Privacy Shield. In diesen Fällen — und leider nicht nur in diesen — liegt nun ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor.
Was war der EU-US Privacy Shield?
Datenübermittlungen aus der EU in ein Drittland sind nur dann zulässig, wenn das Schutzniveau der DSGVO nicht untergraben wird. Es gibt verschiedene Wege, um das sicherzustellen. In der Praxis werden oft Standardvertragsklauseln benutzt, welche die DSGVO „simulieren“. Mit diesem Vertrag zwischen Verantwortlichem und dem Empfänger im Drittland unterwirft sich der Empfänger zivilrechtlich einklagbar Regeln, die denen der DSGVO sehr nahekommen. Weitere Lösungen wären etwa Einwilligungen aller betroffenen Personen oder Binding Corporate Rules, die heute sehr viel einfacher zu schaffen sind als noch vor wenigen Jahren. Diese beiden Lösungen haben aber einen kleineren Anwendungsbereich. Einwilligungen sind regelmäßig bei Mitarbeiterdaten keine Option, und Binding Corporate Rules sind nur innerhalb eines Unternehmensgeflechts anwendbar.
Für einige wenige Länder wie z. B. die Schweiz, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland oder Argentinien gibt es angesichts des dortigen starken Datenschutzes einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission. Hier kann man sich als EU-Unternehmen auf den lokalen Datenschutz verlassen und muss keine weiteren Maßnahmen ergreifen. Ein solcher Angemessenheitsbeschluss bestand auch für jene US-Unternehmen, die Mitglieder des EU-US-Privacy-Shield- Abkommens sind (Durchführungsbeschluss der Kommission [EU] 2016/1250).
Was bedeutet das für Unternehmer?